Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 27 Oö. 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin (Zeuge) vernommen werdenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
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(2) Die (der) Gleichstellungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs§ 27 Oö. 1 Z 3 von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin (Zeuge) vernommen werdenL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)