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Legende:
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(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sindL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragter), Mitglied der Kommission oder Kontaktfrau fort. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(2) Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der Bediensteten vertraulich zu behandeln sindL-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragter), Mitglied der Kommission oder Kontaktfrau fort. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)