Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
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(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission sowie die (den) Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
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(2) Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Abs. 1 enden
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(3) Die Landesregierung hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission sowie die (den) Gleichstellungsbeauftragte (Gleichstellungsbeauftragten) oder deren (dessen) Stellvertreterin (Stellvertreter) von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese
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