Art. 1 § 59 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der für den jeweiligen örtlichen Bereich ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 20.04.2016 bis 28.01.2020

(1) Zu jeder Bezirks-, jeder Sprengelwahlbehörde und in jede besondere Wahlbehörde können von jeder Partei, von der für den jeweiligen örtlichen Bereich ein Kreiswahl- oder Bezirkswahlvorschlag veröffentlicht wurde, zwei Wahlzeugen entsendet werden, die den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 zu entsprechen haben. Die Wahlzeugen sind der Bezirkswahlbehörde spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter) der Partei schriftlich namhaft zu machen; jeder Wahlzeuge erhält vom Leiter der Bezirkswahlbehörde einen Eintrittschein, der ihn zum Eintritt in das Wahllokal ermächtigt und beim Betreten des Wahllokales der Wahlbehörde vorzuweisen ist. Die Bestimmung des § 11 Abs. 7 findet sinngemäß Anwendung.

(2) Die Wahlzeugen haben lediglich als Vertrauensleute der wahlwerbenden Partei zu fungieren; ein weiterer Einfluss auf den Gang der Wahlhandlung steht ihnen nicht zu. Den Wahlzeugen ist keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit über ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordene Tatsachen auferlegt.

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