§ 32 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Vertreterinnen (Vertreter) des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (Frauenfördergebot)

hinzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungen, in denen Frauen oder Männer noch unterrepräsentiert sind§ 32 . (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 93/2009)

L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Die Vertreterinnen (Vertreter) des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms auf eine Beseitigung

1.

einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen oder Männern an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie

2.

von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis (Frauenfördergebot)

hinzuwirken. (Anm: LGBl. Nr. 93/2009, 121/2014)

(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungen, in denen Frauen oder Männer noch unterrepräsentiert sind§ 32 . (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 93/2009)

L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen.

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