§ 33 Oö. L-GBG (weggefallen)

Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Nach Einholung eines Vorschlages der Gleichstellungskommission hat die Landesregierung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen§ 33 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Der Dienstgeber hat in diesen Überlegungen auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 93/2009, 121/2014)

Stand vor dem 31.07.2021

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.07.2021
(1) Nach Einholung eines Vorschlages der Gleichstellungskommission hat die Landesregierung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen§ 33 . (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(2) Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1L-GBG seit 31.07.2021 weggefallen. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)

(3) Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Der Dienstgeber hat in diesen Überlegungen auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen. (Anm: LGBl. Nr. 76/2002, 93/2009, 121/2014)

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