§ 71 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) oder

b)

wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c)

wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

d)

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) HatIst die Lehrperson den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht und ist sie wegen der notwendigen Pflege ihres

a)

im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

neuerlich an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2020

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) oder

b)

wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c)

wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

d)

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) HatIst die Lehrperson den Anspruch auf Pflegefreistellung bereits verbraucht und ist sie wegen der notwendigen Pflege ihres

a)

im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

neuerlich an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

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