§ 71 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. a)Litera awegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
    2. b)Litera bwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder
    3. c)Litera cwegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
    4. d)Litera dwegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres
    1. a)Litera aim gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
    2. b)Litera berkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
    an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Absatz 2, genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.
  5. (5)Absatz 5Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) oder

b)

wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c)

wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

d)

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres

a)

im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.08.2022 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
    1. a)Litera awegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder
    2. b)Litera bwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Abs. 2) ist, oderwegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person, die kein naher Angehöriger (Absatz 2,) ist, oder
    3. c)Litera cwegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
    4. d)Litera dwegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.
  3. (3)Absatz 3Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.
  4. (4)Absatz 4Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres
    1. a)Litera aim gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder
    2. b)Litera berkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,
    an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Absatz 2, genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird.
  5. (5)Absatz 5Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

(1) Die Lehrperson hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn sie aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

a)

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (§ 2 Abs. 12) oder

b)

wegen der notwendigen Pflege ihres erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, oder

c)

wegen der Begleitung ihres erkrankten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder

d)

wegen der notwendigen Betreuung ihres Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder Kindes der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des Todes, des Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt, der Verbüßung einer Freiheitsstrafe, einer sonstigen behördlich angeordneten Anhaltung oder der schweren Erkrankung für diese Pflege ausfällt.

(2) Die Pflegefreistellung darf im Schuljahr den siebenunddreißigsten Teil, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren den achtunddreißigsten Teil, der Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung einschließlich allfälliger Mehrdienstleistungen nicht übersteigen.

(3) Die Pflegefreistellung ist in vollen Unterrichtsstunden zu verbrauchen.

(4) Ist die Lehrperson wegen der notwendigen Pflege ihres

a)

im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) oder des Kindes (Wahl-, Pflege- oder Stiefkindes) der Person, mit der sie in Lebensgemeinschaft oder eingetragener Partnerschaft lebt, oder

b)

erkrankten oder verunglückten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), mit dem sie nicht im gemeinsamen Haushalt lebt,

an der Dienstleistung verhindert, so besteht ein weiterer Anspruch auf Pflegefreistellung bis zu dem im Abs. 2 genannten Ausmaß pro Schuljahr, sofern dieses Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Ändert sich das der Lehrperson zugewiesene Stundenausmaß während des Schuljahres, so ist die in diesem Schuljahr noch nicht verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das dem geänderten Stundenausmaß entspricht. Bruchteile von Unterrichtsstunden sind hiebei auf volle Unterrichtsstunden aufzurunden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten