Art. 1 § 78 GWO 1996

Wiener Gemeindewahlordnung 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (§ 77 Abs. 3) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

j)

die Zahl der gemäß § 68 Abs. 8 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Listen mit den gemäß § 77 Abs. 3 lit. d getroffenen Feststellungen.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.07.2010 bis 19.04.2016

(1) Die Sprengelwahlbehörde hat hierauf den Wahlvorgang und das Ergebnis der Wahl in den Gemeinderat und der Wahl in die Bezirksvertretung in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

a)

die Bezeichnung des Bezirkes, des Wahlsprengels, des Wahllokales und den Wahltag;

b)

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde sowie der Vertrauenspersonen gemäß § 12 Abs. 3;

c)

die Namen der anwesenden Wahlzeugen;

d)

die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

e)

die Namen jener Wahlkartenwähler, deren Wahlkuverts von den Beauftragten der Bezirkswahlbehörde (§ 77 Abs. 3) abgeholt wurden; die Namen der übrigen Wahlkartenwähler; bei Wahlsprengeln, die ausschließlich für Wahlkartenwähler bestimmt sind, genügt die erstgenannte Angabe;

f)

die Beschlüsse der Wahlbehörde über die Zulassung oder Nichtzulassung von Wählern zur Stimmenabgabe (§ 69);

g)

sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefasst wurden (zum Beispiel Unterbrechung der Wahlhandlung);

h)

die Feststellungen der Wahlbehörde nach § 77, insbesondere jene gemäß den Abs. 2 und 3, wobei, wenn ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist;

i)

die Anzahl der übernommenen und an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel;

j)

die Zahl der gemäß § 68 Abs. 8 entgegengenommenen Wahlkarten, die zur Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendet worden sind.

(3) Der Niederschrift sind anzuschließen:

a)

das Wählerverzeichnis;

b)

das Abstimmungsverzeichnis;

c)

die Wahlkarten der Wahlkartenwähler;

d)

die ungültigen Stimmzettel, die in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

e)

die gültigen Stimmzettel, die nach den Parteilisten und nach Stimmzetteln mit bzw. ohne Bezeichnung eines Bewerbers geordnet, ebenfalls in gesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

f)

die Listen mit den gemäß § 77 Abs. 3 lit. d getroffenen Feststellungen.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Damit ist die Wahlhandlung beendet.

(6) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Sprengelwahlbehörde.

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