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(1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 4855. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 4047. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen. Auch die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4 vorgesehenen Weise zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Parteien bei der Veröffentlichung der Stadtwahlvorschläge bestimmt sich sinngemäß nach der in § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 geregelten Vorgangsweise.
(4) Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien (Wahlparteien) teil, die im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis wenigstens ein Mandat im Gemeinderat erlangt oder im ganzen Gemeindegebiet mindestens 5 % der für die Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(5) Die Stadtwahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(6) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die folgendermaßen zu berechnen ist: Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(8) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.
(1) Die in den Niederschriften der Bezirkswahlbehörden ausgewiesenen Restmandate des Gemeinderates werden nach Maßgabe der Größe der Reststimmensummen auf die einzelnen Parteien aufgeteilt.
(2) Zu diesem Zweck wird bei der Stadtwahlbehörde ein zweites Ermittlungsverfahren durchgeführt.
(3) Den wahlwerbenden Parteien steht es frei, spätestens am 4855. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde durch einen zustellungsbevollmächtigten Vertreter (Stellvertreter), der bereits auf einem ihrer Kreiswahlvorschläge als solcher ausgewiesen ist, einen besonderen Wahlvorschlag (Stadtwahlvorschlag) einzubringen. In diesen Wahlvorschlag dürfen bis zu dreihundert Wahlwerber und zwar auch solche aufgenommen werden, die bereits in einem Wahlkreis als Wahlwerber derselben Partei angemeldet sind. Scheint der Name eines Wahlwerbers bereits auf dem Kreiswahlvorschlag einer anderen Partei auf, so ist er auf dem Stadtwahlvorschlag zu streichen. Weisen mehrere Stadtwahlvorschläge den Namen eines Wahlwerbers auf, der auf keinem Kreiswahlvorschlag aufscheint, so ist dieser von der Stadtwahlbehörde aufzufordern, binnen achtundvierzig Stunden zu erklären, für welchen der Stadtwahlvorschläge er sich entscheidet, auf allen anderen Stadtwahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als ersten eingelangten Stadtwahlvorschlag, der seinen Namen trug, zu belassen. Wenn ein Wahlwerber verzichtet, stirbt oder wegen Mangel der Wählbarkeit gestrichen wird, so kann die Partei ihre Parteiliste durch Nennung eines anderen Bewerbers ergänzen. Die Ergänzungsvorschläge, die nur der Unterschrift des zustellungsbevollmächtigten Vertreters (Stellvertreters) der Partei bedürfen, müssen jedoch spätestens am 4047. Tag vor dem Wahltag bei der Stadtwahlbehörde einlangen. Auch die Stadtwahlvorschläge sind in der im § 50 Abs. 4 vorgesehenen Weise zu veröffentlichen. Die Reihenfolge der Parteien bei der Veröffentlichung der Stadtwahlvorschläge bestimmt sich sinngemäß nach der in § 50 Abs. 2 erster und zweiter Satz sowie Abs. 3 geregelten Vorgangsweise.
(4) Am zweiten Ermittlungsverfahren nehmen nur Parteien (Wahlparteien) teil, die im ersten Ermittlungsverfahren in einem Wahlkreis wenigstens ein Mandat im Gemeinderat erlangt oder im ganzen Gemeindegebiet mindestens 5 % der für die Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben.
(5) Die Stadtwahlbehörde stellt zunächst auf Grund der ihr von den Bezirkswahlbehörden übermittelten Niederschriften die Anzahl der im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate und die Summe der bei jeder gemäß Abs. 4 in Betracht kommenden Partei verbliebenen Reststimmen fest.
(6) Auf diese Parteien werden die im zweiten Ermittlungsverfahren zu vergebenden Restmandate mittels der Wahlzahl verteilt, die folgendermaßen zu berechnen ist: Die Summen der Reststimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede Summe sind die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiterfolgenden Teilzahlen zu schreiben. Als Wahlzahl gilt bei bloß einem zu vergebenden Restmandat die größte, bei zwei zu vergebenden Restmandaten die zweitgrößte, bei drei Restmandaten die drittgrößte, bei vier die viertgrößte Zahl usw. der so angeschriebenen Zahlen.
(7) Jede Partei erhält so viele Restmandate, wie die Wahlzahl in ihrer Reststimmensumme enthalten ist.
(8) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Parteien auf das letzte zu vergebende Restmandat den gleichen Anspruch haben, entscheidet das Los.