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(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§ 87 Abs. 3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut § 87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.
(2) Wenn ein Stadtwahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im § 89 Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich an der Amtstafel und, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag oder auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Bezirkswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach der im Abs. 3 bezeichneten VerlautbarungZustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei der Stadtwahlbehördediesem zu erklären, obfür welchen Wahlvorschlag er sich für den Stadtwahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde.
(1) Sofern Parteien, die im zweiten Ermittlungsverfahren weitere Mandate zugeteilt erhalten, einen Stadtwahlvorschlag eingebracht haben, werden die auf sie entfallenden weiteren Mandate den in diesem Stadtwahlvorschlag enthaltenen Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen. Hat aber einer der in der Kundmachung (§ 87 Abs. 3) aufscheinenden Kandidaten eine Anzahl an Vorzugsstimmen erhalten, die zumindest dem 1,25 fachen der laut § 87 festgestellten Wahlzahl entspricht, ist er als erster zu bedenken.
(2) Wenn ein Stadtwahlvorschlag nicht vorliegt oder eine nicht ausreichende Zahl von Bewerbern aufweist, werden die einer Partei zufallenden Mandate auf die in Betracht kommenden Kreiswahlvorschläge nach Maßgabe der auf jeden dieser Wahlvorschläge entfallenden Reststimmen nach dem im § 87 Abs. 6 bis 8 festgesetzten Verfahren aufgeteilt und den im ersten Ermittlungsverfahren nicht gewählten Bewerbern in der Reihenfolge des Wahlvorschlages zugewiesen.
(3) Das Ergebnis der Ermittlung ist in der im § 89 Abs. 2 bezeichneten Form unverzüglich an der Amtstafel und, im Amtsblatt der Stadt Wien und im Internet zu verlautbaren. Die Verlautbarung hat auch den Zeitpunkt zu enthalten, an dem sie an der Amtstafel angeschlagen wurde.
(4) Ist ein Wahlwerber auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Kreiswahlvorschlag oder auf dem Stadtwahlvorschlag und einem Bezirkswahlvorschlag gewählt, so hat er binnen acht Tagen nach der im Abs. 3 bezeichneten VerlautbarungZustellung einer Verständigung durch den Stadtwahlleiter bei der Stadtwahlbehördediesem zu erklären, obfür welchen Wahlvorschlag er sich für den Stadtwahlvorschlag oder den Kreiswahlvorschlag entscheidet. Wenn er sich innerhalb dieser Frist nicht erklärt, entscheidet für ihn die Stadtwahlbehörde.