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(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson
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(3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind
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(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.
(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(7) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt
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(9) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.
(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.
(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson
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(3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind
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(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.
(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
(7) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt
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(9) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.
(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.