§ 88 MDG Besoldungsdienstalter

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.

(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson

a)

als Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,

b)

als Solist oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder Konzerthäusern, oder

c)

als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten

tätig war.

(3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind

a)

die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986,

b)

die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat und

c)

die Zeit, in der die Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.

(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.

(7) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.

(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt

a)

durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,

b)

durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,

c)

für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,

d)

für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.

Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.

(9) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.

(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

  1. (1)Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.
  2. (2)Absatz 2Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson
    1. a)Litera aals Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,
    2. b)Litera bals Solist, Schauspieler, Tänzer oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder Konzerthäusern, oder
    3. c)Litera cals Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten
    tätig war.
  3. (3)Absatz 3Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind
    1. a)Litera adie Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986,die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes 1986,
    2. b)Litera bdie Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat unddie Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der Litera a, geführt hat und
    3. c)Litera cdie Zeit, in der die Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz 2, sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Absatz 3, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Absatz 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
  7. (7)Absatz 7Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Absatz 6, genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
  8. (8)Absatz 8Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt
    1. a)Litera adurch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,durch Antritt eines Karenzurlaubes nach Paragraph 65,, eines Pflegekarenzurlaubes nach Paragraph 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach Paragraph 69,, soweit im Paragraph 69, nichts anderes bestimmt ist,
    2. b)Litera bdurch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,
    3. c)Litera cfür die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,
    4. d)Litera dfür die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches.
    Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.Die Paragraphen 66, Absatz 3 und 68 Absatz 7, sind zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.
  10. (10)Absatz 10Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.08.2024
(1) Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.

(2) Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson

a)

als Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,

b)

als Solist oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder Konzerthäusern, oder

c)

als Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten

tätig war.

(3) Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind

a)

die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986,

b)

die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat und

c)

die Zeit, in der die Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.

(4) Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.

(5) Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.

(6) Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.

(7) Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.

(8) Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt

a)

durch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,

b)

durch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,

c)

für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,

d)

für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.

Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.

(9) Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.

(10) Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

  1. (1)Absatz einsDas Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und der sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten.
  2. (2)Absatz 2Anrechenbare Vordienstzeiten sind Zeiten, die für die vorgesehene Verwendung der Lehrperson eine zweckdienliche und bedeutsame Berufserfahrung darstellen. Dabei handelt es sich insbesondere um Zeiten, in denen die Lehrperson
    1. a)Litera aals Musiker in einem Berufsorchester oder Berufschor bzw. als Dirigent eines solchen,
    2. b)Litera bals Solist, Schauspieler, Tänzer oder Dirigent an künstlerischen Institutionen, wie Opern- oder Konzerthäusern, oder
    3. c)Litera cals Musiklehrperson an Musikausbildungsstätten
    tätig war.
  3. (3)Absatz 3Sonstige zu berücksichtigende Zeiten sind
    1. a)Litera adie Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach § 20 des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 des Zivildienstgesetzes 1986,die Zeit der Leistung eines Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, des Wehrgesetzes 2001 oder eines entsprechenden Ausbildungsdienstes gleicher Dauer nach Paragraph 37, Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 oder des ordentlichen Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, des Zivildienstgesetzes 1986,
    2. b)Litera bdie Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der lit. a geführt hat unddie Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinn des Entwicklungshelfergesetzes in jenem Ausmaß, in dem diese zur Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes im Sinn der Litera a, geführt hat und
    3. c)Litera cdie Zeit, in der die Lehrperson ein Kind (Wahl-, Pflege- oder Stiefkind) innerhalb seiner ersten beiden Lebensjahre tatsächlich und überwiegend erzogen hat.
  4. (4)Absatz 4Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Abs. 2 sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Abs. 3 ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.Bei der Berücksichtigung von anrechenbaren Vordienstzeiten im Sinn des Absatz 2, sowie von sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten im Sinn des Absatz 3, ist die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes nicht zulässig.
  5. (5)Absatz 5Sofern dies zur Gewinnung einer besonders qualifizierten Lehrperson erforderlich ist, kann die Lehrperson in eine höhere Entlohnungsstufe als jene, in die sie einzustufen wäre, eingestuft werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung eine fachliche Qualifikation nachweist, die sie für den konkreten Aufgabenbereich, der ihr zugewiesen werden soll, besonders befähigt.
  6. (6)Absatz 6Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Abs. 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.Die Lehrperson ist bei Dienstantritt nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten zu belehren. Sie hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Zeiten nach Absatz 2 und 3 mitzuteilen. Der Dienstgeber hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten und sonstigen zu berücksichtigenden Zeiten festzustellen.
  7. (7)Absatz 7Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Abs. 6 genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.Teilt die Lehrperson eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeiten nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der im Absatz 6, genannten Belehrung mit, so ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Zeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit oder sonstige zu berücksichtigende Zeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Zeit nicht anrechenbar.
  8. (8)Absatz 8Das Anwachsen des Besoldungsdienstalters wird gehemmt
    1. a)Litera adurch Antritt eines Karenzurlaubes nach § 65, eines Pflegekarenzurlaubes nach § 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach § 69, soweit im § 69 nichts anderes bestimmt ist,durch Antritt eines Karenzurlaubes nach Paragraph 65,, eines Pflegekarenzurlaubes nach Paragraph 68 und eines Bildungskarenzurlaubes nach Paragraph 69,, soweit im Paragraph 69, nichts anderes bestimmt ist,
    2. b)Litera bdurch eigenmächtiges Fernbleiben vom Dienst ohne Nachweis eines ausreichenden Entschuldigungsgrundes,
    3. c)Litera cfür die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme, es sei denn die Freiheitsstrafe wird durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen und die Dienstleistung in dieser Zeit erbracht,
    4. d)Litera dfür die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach § 220b des Strafgesetzbuches.für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots nach Paragraph 220 b, des Strafgesetzbuches.
    Die §§ 66 Abs. 3 und 68 Abs. 7 sind zu berücksichtigen.Die Paragraphen 66, Absatz 3 und 68 Absatz 7, sind zu berücksichtigen.
  9. (9)Absatz 9Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, werden mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam.
  10. (10)Absatz 10Durch die Einreihung der Lehrperson in eine höhere Entlohnungsgruppe ändert sich das Besoldungsdienstalter nicht.

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