§ 1 Oö. KR 2017 (weggefallen)

Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 § 1 Oö. KJHG 2014 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

477,71 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

501,28 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

523,44 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

572,88 Euro

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 OöKR 2017 seit 31.12.2017 weggefallen. KJHG 2014 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

358,28 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

375,96 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

392,58 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

429,66 Euro

(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
(1) Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 § 1 Oö. KJHG 2014 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

477,71 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

501,28 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

523,44 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

572,88 Euro

(2) Die Richtsätze über die Höhe des Pflegekindergeldes im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 OöKR 2017 seit 31.12.2017 weggefallen. KJHG 2014 betragen:

a)

für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr

358,28 Euro

b)

ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten

375,96 Euro

c)

ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten

392,58 Euro

d)

ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten

429,66 Euro

(3) In den Monaten Februar, Mai, August und November ist eine Sonderzahlung in der halben Höhe des gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannten Pflegekindergeldes auszuzahlen.

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