§ 2 Oö. KR 2017 (weggefallen)

Oö. KJHG-Richtsatzverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 § 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 741,48 Euro pro Jahr festgesetztKR 2017 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 556,11 Euro pro Jahr.

(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
(1) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe gemäß § 30 Abs. 2 § 2 Oö. KJHG 2014 wird mit 741,48 Euro pro Jahr festgesetztKR 2017 seit 31.12.2017 weggefallen.

(2) Die Höhe der Bekleidungsbeihilfe im Rahmen des Betreuungsbeitrags gemäß § 35 Oö. KJHG 2014 beträgt 556,11 Euro pro Jahr.

(3) Die gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 zuerkannte Bekleidungsbeihilfe ist in zwei gleich hohen Teilbeträgen im März und September auszuzahlen.

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