§ 94 MDG Zulage für teil(zeit)beschäftigte Lehrpersonen, die mindestens drei Landesmusikschulen zugewiesen sind

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999

Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des ReferenzbetragesBetrages nach § 84 Abs. 3.Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2020 bis 31.08.2024

Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des ReferenzbetragesBetrages nach § 84 Abs. 3.Der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson, die mindestens drei Landesmusikschulen oder zwei Landesmusikschulen und dem Landeskonservatorium zugewiesen ist, gebührt eine Zulage in der Höhe von 1,5 v. H. des Betrages nach Paragraph 84, Absatz 3,

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