§ 97 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999

Der Lehrperson,

a)

deren Jahresnorm nach den §§ 57, 58 oder 61 herabgesetzt wird,

b)

der eine Familienhospizfreistellung in der Form einer Herabsetzung der Jahresnorm nach § 72 gewährt wird, oder

c)

die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt,

gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm das Monatsentgelt, eine allfällige Leiterzulage, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Allfällige sonstige Dienstzulagen gebühren zur Gänze.

  1. a)

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.02.2020 bis 24.03.2023

Der Lehrperson,

a)

deren Jahresnorm nach den §§ 57, 58 oder 61 herabgesetzt wird,

b)

der eine Familienhospizfreistellung in der Form einer Herabsetzung der Jahresnorm nach § 72 gewährt wird, oder

c)

die eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder nach dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 in Anspruch nimmt,

gebühren für die Zeit der Herabsetzung der Jahresnorm das Monatsentgelt, eine allfällige Leiterzulage, die Sonderzahlungen und eine allfällige Kinderzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Jahresnorm an der vollen Jahresnorm entspricht. Allfällige sonstige Dienstzulagen gebühren zur Gänze.

  1. a)

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