§ 101 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub, nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub oder nach § 70 § 69 in einem FrühkarenzurlaubBildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2020

Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub, nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub oder nach § 70 § 69 in einem FrühkarenzurlaubBildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.

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