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Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub, nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub oder nach § 70 § 69 in einem FrühkarenzurlaubBildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.
Der Lehrperson, die sich nach § 65 in einem Karenzurlaub, nach § 68 in einem Pflegekarenzurlaub, nach § 69 in einem Bildungskarenzurlaub oder nach § 70 § 69 in einem FrühkarenzurlaubBildungskarenzurlaub befindet, oder der nach § 72 eine Familienhospizfreistellung in der Form einer gänzlichen Dienstfreistellung gewährt wird, gebühren für die Zeit des jeweiligen Urlaubes oder der gänzlichen Dienstfreistellung weder das Monatsentgelt noch allfällige Dienstzulagen, Sonderzahlungen oder eine allfällige Kinderzulage.