§ 109 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Lehrperson gebührt anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den im laufenden Schuljahr noch nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsersatzleistung), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn

a)

die Lehrperson das Unterbleiben des Verbrauchs des Urlaubes zu vertreten hat, insbesondere weil sie aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1.

Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers wegen einer Dienstpflichtverletzung oder des Nichterreichens des allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolges,

2.

Entlassung oder unbegründeten vorzeitigen Austritt,

3.

Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, oder

4.

Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vor dem Erreichen des Regelpensionsalters nach § 253 ASVG, sofern die Inanspruchnahme der Pension nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist, oder

b)

die Lehrperson unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.

(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt der vollbeschäftigten Lehrperson für höchstens 200 Stunden, der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson für ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm. Das der Lehrperson gebührende Stundenausmaß errechnet sich durch Aliquotierung der höchstens gebührenden Stunden mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Kalendertage durch 364, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren durch 371, ergibt. Kalendertage, an denen die Lehrperson aus anderen Gründen als jenen des § 103 Abs. 1 keinen Anspruch auf Monatsentgelt hat, sind vom Verwendungszeitraum abzuziehen. Bei der Berechnung sich allenfalls ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Von dem der Lehrperson gebührenden Stundenausmaß nach Abs. 3 sind für jeden Tag der im Dienstverhältnis verbrachten Schulferien im Sinn des § 2 Abs. 6, mit Ausnahme der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs. 5 während dieser Schulferien, bei der vollbeschäftigten Lehrperson acht Stunden, bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm, in Abzug zu bringen. Für das sich daraus ergebende Stundenausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.

Stand vor dem 31.08.2021

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2021

(1) Der Lehrperson gebührt anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den im laufenden Schuljahr noch nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsersatzleistung), soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Eine Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn

a)

die Lehrperson das Unterbleiben des Verbrauchs des Urlaubes zu vertreten hat, insbesondere weil sie aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1.

Kündigung des Dienstverhältnisses seitens des Dienstgebers wegen einer Dienstpflichtverletzung oder des Nichterreichens des allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolges,

2.

Entlassung oder unbegründeten vorzeitigen Austritt,

3.

Auflösung des Dienstverhältnisses infolge einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung, die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust des Amtes unmittelbar zur Folge hat, oder

4.

Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung vor dem Erreichen des Regelpensionsalters nach § 253 ASVG, sofern die Inanspruchnahme der Pension nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit erfolgt ist, oder

b)

die Lehrperson unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land Tirol übernommen wird.

(3) Die Urlaubsersatzleistung gebührt der vollbeschäftigten Lehrperson für höchstens 200 Stunden, der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson für ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm. Das der Lehrperson gebührende Stundenausmaß errechnet sich durch Aliquotierung der höchstens gebührenden Stunden mit dem Faktor, der sich aus der Division der Zahl der im Verwendungszeitraum liegenden Kalendertage durch 364, in 53 Kalenderwochen umfassenden Schuljahren durch 371, ergibt. Kalendertage, an denen die Lehrperson aus anderen Gründen als jenen des § 103 Abs. 1 keinen Anspruch auf Monatsentgelt hat, sind vom Verwendungszeitraum abzuziehen. Bei der Berechnung sich allenfalls ergebende Bruchteile von Stunden sind auf volle Stunden aufzurunden.

(4) Von dem der Lehrperson gebührenden Stundenausmaß nach Abs. 3 sind für jeden Tag der im Dienstverhältnis verbrachten Schulferien im Sinn des § 2 Abs. 6, mit Ausnahme der schulfreien Tage im Sinn des § 2 Abs. 5 während dieser Schulferien, bei der vollbeschäftigten Lehrperson acht Stunden, bei der teil(zeit)beschäftigten Lehrperson ein Stundenausmaß entsprechend ihrer Jahresnorm, in Abzug zu bringen. Für das sich daraus ergebende Stundenausmaß gebührt die Urlaubsersatzleistung.

(5) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung sind das Monatsentgelt, die Sonderzahlungen, allfällige Dienstzulagen und eine allfällige Kinderzulage im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst. Für die teil(zeit)beschäftigte Lehrperson sind als Bemessungsgrundlage, unabhängig von ihrem jeweiligen Beschäftigungsausmaß, jenes Monatsentgelt einschließlich der Sonderzahlungen, allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage anzusetzen, das ihr gebühren würde, wenn sie nicht teil(zeit)beschäftigt wäre. Für jede Stunde nach Abs. 4 zweiter Satz gebührt der 217. Teil der Bemessungsgrundlage.

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