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(1) Der Lehrperson gebührt für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen der Wohnung und den Landesmusikschulen bzw. dem Landeskonservatorium, denen bzw. dem die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, ein Fahrtkostenzuschuss, sofern die einzelne Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt und die Zurücklegung regelmäßig an den Arbeitstagen erfolgt. Dabei sind idente Wegstrecken nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(53) Bezieht die Lehrperson für Teile der Fahrtstrecke bereits einen Fahrtkostenzuschuss oder eine gleichartige Leistung aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so besteht der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss nur für die als Lehrperson zusätzlich zurückzulegenden Streckenteile.
(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Lehrperson den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Lehrperson aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuss vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(5) Die Lehrperson hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(1) Der Lehrperson gebührt für die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen der Wohnung und den Landesmusikschulen bzw. dem Landeskonservatorium, denen bzw. dem die Lehrperson zur Dienstleistung zugewiesen ist, ein Fahrtkostenzuschuss, sofern die einzelne Wegstrecke mehr als zwei Kilometer beträgt und die Zurücklegung regelmäßig an den Arbeitstagen erfolgt. Dabei sind idente Wegstrecken nur einmal zu berücksichtigen.
(2) Die Höhe des Fahrtkostenzuschusses richtet sich nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften.
(53) Bezieht die Lehrperson für Teile der Fahrtstrecke bereits einen Fahrtkostenzuschuss oder eine gleichartige Leistung aus einem anderen Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so besteht der Anspruch auf den Fahrtkostenzuschuss nur für die als Lehrperson zusätzlich zurückzulegenden Streckenteile.
(4) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Lehrperson den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung aufgrund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Lehrperson aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht der Fahrtkostenzuschuss vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
(5) Die Lehrperson hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.