§ 125 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.03.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

a)

drei Jahren das Zweifache,

b)

fünf Jahren das Dreifache,

c)

zehn Jahren das Vierfache,

d)

15 Jahren das Sechsfache,

e)

20 Jahren das Neunfache,

f)

25 Jahren das Zwölffache

des der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage.

(2) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen des § 124 Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt des während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch vom Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren maßgeblich gewesenen Beschäftigungsausmaßes unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.

(4) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage zugrunde zu legen. Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit eines Sabbaticals, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen, wie es ihm ohne Sabbatical zustehen würde.

(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.

(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,

a)

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,

b)

wenn das Dienstverhältnis

1.

noch andauert oder

2.

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls § 124 Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre,

c)

wenn die Lehrperson bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung in Fällen, in denen die Lehrperson, die aus einem der im § 124 Abs. 3 lit b, c und d genannten Gründe aus dem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurde, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in der lit. b Z 2 angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land Tirol einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(7) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Lehrperson, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, sowie dem eingetragenen Partner. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.

(8) Wird eine Lehrperson, die nach § 124 Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land Tirol die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Stand vor dem 24.03.2023

In Kraft vom 01.02.2020 bis 24.03.2023
(1) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

a)

drei Jahren das Zweifache,

b)

fünf Jahren das Dreifache,

c)

zehn Jahren das Vierfache,

d)

15 Jahren das Sechsfache,

e)

20 Jahren das Neunfache,

f)

25 Jahren das Zwölffache

des der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes einschließlich allfälliger Dienstzulagen und einer allfälligen Kinderzulage.

(2) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.

(3) In den Fällen des § 124 Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt des während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch vom Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren maßgeblich gewesenen Beschäftigungsausmaßes unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.

(4) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage zugrunde zu legen. Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit eines Sabbaticals, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen, wie es ihm ohne Sabbatical zustehen würde.

(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.

(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,

a)

soweit die Dienstzeit in einem anderen Dienstverhältnis für die Bemessung des Ruhegenusses angerechnet wurde, wenn aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf einen Ruhegenuss besteht,

b)

wenn das Dienstverhältnis

1.

noch andauert oder

2.

in einer Weise beendet wurde, durch die ein Abfertigungsanspruch erlosch, oder, falls § 124 Abs. 2 auf das Dienstverhältnis anzuwenden gewesen wäre, erloschen wäre,

c)

wenn die Lehrperson bei Beendigung des Dienstverhältnisses eine Abfertigung erhalten hat, soweit diese Abfertigung nicht zurückerstattet wurde; wurde die Abfertigung teilweise zurückerstattet, so ist die Dienstzeit in einem entsprechenden Teilausmaß hinzuzurechnen. Eine Rückerstattung in Fällen, in denen die Lehrperson, die aus einem der im § 124 Abs. 3 lit b, c und d genannten Gründe aus dem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft ausgeschieden ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurde, ist einer vollständigen Rückerstattung der Abfertigung gleichzuhalten.

Die in der lit. b Z 2 angeführten Ausschlussgründe liegen nicht vor, wenn das Dienstverhältnis im Einvernehmen mit dem Dienstgeber ausschließlich deswegen beendet wurde, um ein Dienstverhältnis zum Land Tirol einzugehen, und dieses Dienstverhältnis an das beendete Dienstverhältnis unmittelbar anschließt.

(7) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Lehrperson, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, sowie dem eingetragenen Partner. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.

(8) Wird eine Lehrperson, die nach § 124 Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land Tirol die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

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