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(2) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen des § 124 Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt des während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch vom Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren maßgeblich gewesenen Beschäftigungsausmaßes unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
(4) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage zugrunde zu legen. Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit eines Sabbaticals, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen, wie es ihm ohne Sabbatical zustehen würde.
(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.
(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
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(7) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Lehrperson, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, sowie dem eingetragenen Partner. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
(8) Wird eine Lehrperson, die nach § 124 Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land Tirol die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.
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(2) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldeter Entlassung, begründeten Austrittes oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Teilzeitbeschäftigung vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.
(3) In den Fällen des § 124 Abs. 3 lit. d ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes vom Durchschnitt des während des Dienstverhältnisses, längstens jedoch vom Durchschnitt des in den letzten fünf Jahren maßgeblich gewesenen Beschäftigungsausmaßes unter Außerachtlassung der Zeiten eines Karenzurlaubes nach dem Tiroler Mutterschutzgesetz 2005 oder dem Tiroler Eltern-Karenzurlaubsgesetz 2005 auszugehen.
(4) Wird das Dienstverhältnis während eines Bildungskarenzurlaubes beendet, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat vor dem Antritt des Bildungskarenzurlaubes gebührende Monatsentgelt einschließlich einer allfälligen Kinderzulage zugrunde zu legen. Endet das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Rahmenzeit eines Sabbaticals, so ist bei der Ermittlung der Abfertigung das der Lehrperson für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Monatsentgelt einschließlich der Kinderzulage zugrunde zu legen, wie es ihm ohne Sabbatical zustehen würde.
(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Lehrperson zugrunde zu legen.
(6) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind zur Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung ist ausgeschlossen,
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(7) Endet das Dienstverhältnis durch den Tod der Lehrperson, so gebührt anstelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Der Sterbekostenbeitrag gebührt den gesetzlichen Erben, zu deren Unterhalt der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes gesetzlich verpflichtet war, sowie dem eingetragenen Partner. Sind solche Anspruchsberechtigte nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen während seiner letzten Krankheit vor seinem Tod gepflegt haben.
(8) Wird eine Lehrperson, die nach § 124 Abs. 3 das Dienstverhältnis gekündigt hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat sie dem Land Tirol die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.