Anl. 1 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Anlage 1 (§ 89a Abs. 1)Anlage 1 (Paragraph 89 a, Absatz eins,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLArtikel I
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 4,) die im Artikel römisch II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.Soweit im Artikel römisch II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Wird im Artikel römisch II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Artikel II
  1. A.AEntlohnungsgruppe ml1Einreihungserfordernisse:Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:
ML

Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die nachstehend angeführten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 4,) die nachstehend angeführten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

A. Entlohnungsgruppe ml1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

3. bei angestrebter Verwendung in den Fächern „Italienisch, Französisch für Sänger“, „Physiologie“, „Psychologie“, „Pädagogik“ und „Kulturbetrieb“ Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums oder einer sonstigen entsprechenden Ausbildung sowie künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

Verwendung, Anforderungen

1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

  1. B.B

    Verwendung:

    Erfordernis:

    Lehrpersonen an Landesmusikschulen

    1. Abschluss des Bachelorstudiums

    „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“

    oder

    2. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

    oder

    3. Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

    oder

    4. Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“

    oder

    5. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach

    oder

    6. Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“

    1. C.C

      Verwendung:

      Erfordernis:

      Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 nicht erfüllen

      1. Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach

      oder

      2. Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

      oder

      3. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

      1. D.D

        Verwendung:

        Erfordernis:

        Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

        1. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“

        oder

        2. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik

        oder

        3. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/„Gesang“

        oder

        4. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach

        oder

        5. Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

        1. E.E

          Verwendung:

          Erfordernis:

          Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

          1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

          oder

          2. Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung

2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach

4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

B. Entlohnungsgruppe ml1a

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind. am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in Fächern, die nicht dem Bereich der künstlerisch-praktischen Fächer zuzuordnen sind, wie angewandte Musiktheorie, Musikwissenschaft, Physiologie, Psychologie, Kulturbetrieb am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen

a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. ba) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach Litera b,

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“

Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

C. Entlohnungsgruppe ml2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Ziffer 2, an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung

D. Entlohnungsgruppe ml3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Ziffer 2, an Landesmusikschulen

a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen (Fach-)Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)Ausbildung

E. Entlohnungsgruppe ml4

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

F. Entlohnungsgruppe ml5

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.02.2019 bis 31.08.2024
Anlage 1 (§ 89a Abs. 1)Anlage 1 (Paragraph 89 a, Absatz eins,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLArtikel I
  1. (1)Absatz einsDie Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 4,) die im Artikel römisch II genannten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Soweit im Artikel II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.Soweit im Artikel römisch II als Einreihungserfordernis der Abschluss eines Bachelor- oder Diplomstudiums, eines Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsse an inländischen Hochschulen sowie ausländische Studienabschlüsse, die als gleichwertig anerkannt wurden, zu verstehen.
  3. (3)Absatz 3Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Wird im Artikel römisch II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.
Artikel II
  1. A.AEntlohnungsgruppe ml1Einreihungserfordernisse:Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:
ML

Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die nachstehend angeführten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 4,) die nachstehend angeführten besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

A. Entlohnungsgruppe ml1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Ziffer eins bis 6 sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

3. bei angestrebter Verwendung in den Fächern „Italienisch, Französisch für Sänger“, „Physiologie“, „Psychologie“, „Pädagogik“ und „Kulturbetrieb“ Abschluss eines entsprechenden Hochschulstudiums oder einer sonstigen entsprechenden Ausbildung sowie künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

Verwendung, Anforderungen

1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Bereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

  1. B.B

    Verwendung:

    Erfordernis:

    Lehrpersonen an Landesmusikschulen

    1. Abschluss des Bachelorstudiums

    „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“

    oder

    2. Abschluss des Bachelorstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

    oder

    3. Abschluss des Diplomstudiums „Instrumentalmusikerziehung“

    oder

    4. Abschluss des Bachelorstudiums „Musikerziehung“

    oder

    5. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ gemeinsam mit einem zweiten Unterrichtsfach

    oder

    6. Abschluss des Bachelorstudiums „Elementare Musik- und Tanzpädagogik“

    1. C.C

      Verwendung:

      Erfordernis:

      Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe ml2 nicht erfüllen

      1. Abschluss des Bachelorstudiums in einem künstlerischen Hauptfach

      oder

      2. Abschluss des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

      oder

      3. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

      1. D.D

        Verwendung:

        Erfordernis:

        Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

        1. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Musik- und Bewegungserziehung“ oder „Musik- und Bewegungspädagogik“

        oder

        2. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik

        oder

        3. Abschluss des ersten Studienabschnittes des Diplomstudiums „Instrumentalstudium“/„Gesang“

        oder

        4. Abschluss des Diplomstudiums „Musikerziehung“ ohne zweites Unterrichtsfach

        oder

        5. Abschluss eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik bei einschlägiger Verwendung oder Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach, jeweils an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

        1. E.E

          Verwendung:

          Erfordernis:

          Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

          1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

          oder

          2. Nachweis einer nach den schulrechtlichen Vorschriften des Bundes bestehenden einschlägigen Befähigung

2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach

4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

B. Entlohnungsgruppe ml1a

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind. am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in Fächern, die nicht dem Bereich der künstlerisch-praktischen Fächer zuzuordnen sind, wie angewandte Musiktheorie, Musikwissenschaft, Physiologie, Psychologie, Kulturbetrieb am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen

a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. ba) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach Litera b,

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“

Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

C. Entlohnungsgruppe ml2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Ziffer 2, an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung

D. Entlohnungsgruppe ml3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Ziffer 2, an Landesmusikschulen

a) Abschluss eines mindestens 8-semestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen (Fach-)Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)Ausbildung

E. Entlohnungsgruppe ml4

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

F. Entlohnungsgruppe ml5

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung

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