Anl. 2 MDG

Musiklehrpersonen-Dienstrechtsgesetz – MDG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
Anlage 2 (§ 127 Abs. 11)Anlage 2 (Paragraph 127, Absatz 11,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLP

Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genanntenfolgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 4,) folgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit

A. Entlohnungsgruppe mlp1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Artikel II als EinreihungserfordernisBereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach

4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

B. Entlohnungsgruppe mlp1a

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind, am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in Fächern, die nicht dem Bereich der künstlerisch-praktischen Fächer zuzuordnen sind, wie angewandte Musiktheorie, Musikwissenschaft, Physiologie, Psychologie, Kulturbetrieb am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen

a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. ba) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach Litera b,

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“

Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

C. Entlohnungsgruppe mlp2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme Ziffer 2, an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung

D. Entlohnungsgruppe mlp3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Ziffer 2, an Landesmusikschulen

a) Abschluss eines Bachelormindestens 8- oder Diplomstudiums, einessemestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsseeiner sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Fachausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an inländischen HochschulenLandesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)ausbildung

E. Entlohnungsgruppe mlp4

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie ausländische Studienabschlüsse,hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

F. Entlohnungsgruppe mlp5

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die als gleichwertig anerkannt wurdenErfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, zu verstehenAnforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 4-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn

G. Entlohnungsgruppe mlp6

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Artikel II

A.

Entlohnungsgruppe l1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung

B.

Entlohnungsgruppe l2a2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

1. Abschluss

a) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

b) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

c) des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

oder - nur im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol zum Teil oder zur Gänze -

4. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern das erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium vor der erstmaligen Einrichtung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ am Konservatorium in Innsbruck für das jeweilige Fach begonnen wurde

C.

Entlohnungsgruppe l2a1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe l2a2 nicht erfüllen

1. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

3. Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

4. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

D.

Entlohnungsgruppe l2b2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Abschluss

a) eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt

oder

b) des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades

oder

2. Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist,

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

E.

Entlohnungsgruppe l2b1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt

F.

Entlohnungsgruppe l3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2024
Anlage 2 (§ 127 Abs. 11)Anlage 2 (Paragraph 127, Absatz 11,)Einreihungserfordernisse in das Entlohnungsschema MLP

Artikel I

(1) Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (§ 4) die im Artikel II genanntenfolgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.Die Lehrperson hat neben den allgemeinen Aufnahmeerfordernissen (Paragraph 4,) folgende besonderen Einreihungserfordernisse zu erfüllen.

(2) Soweit

A. Entlohnungsgruppe mlp1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Leiter, Stellvertreter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter des Tiroler Landeskonservatoriums

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie Ausbildung bzw. gleichzusetzende Erfahrung im Artikel II als EinreihungserfordernisBereich Kunst- und Kulturmanagement oder Leitung von Musikausbildungsstätten sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

2. Institutsleiter und Fachbereichsleiter am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische bzw. pädagogische Qualifikation für das zu besetzende Institut bzw. den zu besetzenden Fachbereich und ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

3. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung sowie pädagogische und didaktische Erfahrung im Ausbildungs- oder Weiterbildungsbereich für das zu besetzende Fach

4. Leiter, betrauter Leiter, teilbetrauter Leiter der Landesmusikschule

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie ausgeprägte Führungs-, Beratungs- und Kommunikationskompetenz

B. Entlohnungsgruppe mlp1a

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in künstlerisch-praktischen Fächern in vorbereitenden Studien oder sonstigen Aus- und Weiterbildungsangeboten, die nicht dem Bereich der künstlerischen oder kunstpädagogischen Studien zuzuordnen sind, am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für das zu besetzende Fach und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in Fächern, die nicht dem Bereich der künstlerisch-praktischen Fächer zuzuordnen sind, wie angewandte Musiktheorie, Musikwissenschaft, Physiologie, Psychologie, Kulturbetrieb am Tiroler Landeskonservatorium

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

3. Fachgruppenleiter der Landesmusikschulen

a) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach lit. ba) Fachgruppenleiter mit Ausnahme der Fachgruppenleiter nach Litera b,

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende künstlerische Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

b) Fachgruppenleiter im Bereich „Musizieren in Diversitätskontexten“

Abschluss eines mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie eines Zweitstudiums oder weiterführenden Studiums bzw. einer gleichzusetzenden Ausbildung sowie hervorragende Qualifikation für die zu besetzende Fachgruppe und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

C. Entlohnungsgruppe mlp2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme Ziffer 2, an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Hochschulstudiums sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an Landesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen Hochschulstudiums oder einer vergleichbaren (Fach-)Ausbildung

D. Entlohnungsgruppe mlp3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Z 2 an Landesmusikschulen1. Lehrpersonen in allen Fächern mit Ausnahme der Fächer nach Ziffer 2, an Landesmusikschulen

a) Abschluss eines Bachelormindestens 8- oder Diplomstudiums, einessemestrigen künstlerischen Hochschulstudiums oder eines Studienabschnittes derartiger Studien genannt werden, sind darunter Studienabschlüsseeiner sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung oder

b) Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen kunstpädagogischen Fachausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

2. Lehrpersonen in den Fächern Schauspiel und Tanz an inländischen HochschulenLandesmusikschulen

Abschluss eines der Verwendung entsprechenden mindestens 8-semestrigen (Fach-)ausbildung

E. Entlohnungsgruppe mlp4

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 6-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie ausländische Studienabschlüsse,hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

F. Entlohnungsgruppe mlp5

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die als gleichwertig anerkannt wurdenErfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Verwendung, zu verstehenAnforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Abschluss einer der Verwendung entsprechenden mindestens 4-semestrigen kunstpädagogischen oder künstlerischen (Fach-)Ausbildung oder einer sonstigen vergleichbaren Ausbildung sowie hervorragende pädagogische und didaktische Eignung.

(3) Wird im Artikel II ein Bachelorstudium als Einreihungserfordernis genannt, so gilt dieses auch als erfüllt, wenn

G. Entlohnungsgruppe mlp6

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Lehrperson ein einschlägiges Master- oder Doktoratsstudium abgeschlossen hat.Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Anforderungen:

Artikel II

A.

Entlohnungsgruppe l1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung, Anforderungen

Lehrpersonen in allen Fächern an Landesmusikschulen

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen am Landeskonservatorium

1. Abschluss eines der Verwendung entsprechenden Hochschulstudiums nach Punkt B Z 1 lit. a oder c oder Punkt C Z 3 oder eines vergleichbaren anderen Hochschulstudiums, sowie hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

oder

2. abhängig von der angestrebten Verwendung Tätigkeit in einem Berufsorchester oder Berufschor oder solistische Tätigkeit an künstlerischen Institutionen sowie jeweils hervorragende künstlerische Qualifikation und hervorragende pädagogische und didaktische Eignung

Nachweis einer der Verwendung entsprechenden Qualifikation sowie pädagogische und didaktische Eignung

B.

Entlohnungsgruppe l2a2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen

1. Abschluss

a) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

b) des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

c) des Lehramtsstudiums „Instrumentalmusikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ oder „Musik- und Bewegungserziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

oder - nur im Fall des Überganges einer Musikschule einer Gemeinde Tirols auf das Land Tirol zum Teil oder zur Gänze -

4. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern das erfolgreich abgeschlossene Diplomstudium vor der erstmaligen Einrichtung des Studiums „Instrumental-(Gesangs-)Pädagogik“ am Konservatorium in Innsbruck für das jeweilige Fach begonnen wurde

C.

Entlohnungsgruppe l2a1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für die Entlohnungsgruppe l2a2 nicht erfüllen

1. Absolvierung der Diplomprüfung (künstlerische Reifeprüfung) in einem künstlerischen Hauptfach an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht

oder

2. Absolvierung der ersten Diplomprüfung in einem künstlerischen Hauptfach eines Studiums nach dem Universitäts-Studiengesetz oder Abschluss eines Studiums in einem künstlerischen Hauptfach nach dem Universitätsgesetz 2002

oder

3. Abschluss des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002

oder

4. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

D.

Entlohnungsgruppe l2b2

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Abschluss

a) eines sechssemestrigen Lehrganges in den Bereichen Volksmusik (Harfe, Hackbrett, diatonische Harmonika, Bariton), Jazz und Popularmusik, Blasorchesterleitung, Chorleitung oder Elementare Musikpädagogik an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht, sofern eine einschlägige Verwendung erfolgt

oder

b) des Studiums für das Unterrichtsfach „Musikerziehung“ im Rahmen des Lehramtsstudiums „Musikerziehung“ nach dem Universitäts-Studiengesetz oder dem Universitätsgesetz 2002, jedoch ohne Abschluss einer zweiten wissenschaftlichen Studienrichtung und ohne Verleihung eines akademischen Grades

oder

2. Tätigkeit in einem Berufsorchester, sofern eine pädagogische Eignung gegeben ist,

oder

3. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

E.

Entlohnungsgruppe l2b1

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

Nachweis einer einschlägigen Qualifikation, die unterhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l2b2, jedoch oberhalb des Niveaus der Qualifikation für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l3 liegt

F.

Entlohnungsgruppe l3

Einreihungserfordernisse:

Die nachstehend angeführte Verwendung und die Erfüllung der für die betreffende Verwendung vorgeschriebenen Erfordernisse:

Verwendung:

Erfordernis:

Lehrpersonen an Landesmusikschulen, soweit sie die Einreihungserfordernisse für eine höhere Entlohnungsgruppe nicht erfüllen

1. Absolvierung eines Musikstudiums als ordentlicher Studierender an einem inländischen Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder an einer inländischen Hochschule bzw. Universität

oder

2. Nachweis einer sonstigen vergleichbaren Qualifikation

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten