§ 2 Bgld. LMKG-VO (weggefallen)

Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2019 bis 31.12.9999
Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 § 2 Bgld. LMKGG, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage B festgesetztLMKG-VO seit 08.01.2019 weggefallen. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht.

Stand vor dem 08.01.2019

In Kraft vom 31.12.2010 bis 08.01.2019
Die Höhe der Entschädigung gemäß § 7 § 2 Bgld. LMKGG, die den Aufsichtsorganen gebührt, wird in der Anlage B festgesetztLMKG-VO seit 08.01.2019 weggefallen. Die darin festgesetzte Mindestentschädigung ist die jedenfalls dem Aufsichtsorgan zustehende Entschädigung für die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in einem Betrieb, wenn die nach Anzahl der untersuchten Tiere berechnete Entschädigung geringer wäre, oder die Entschädigung, die dem Aufsichtsorgan je angefangene halbe Stunde im Falle von seitens der oder des Verfügungsberechtigten verursachten Verzögerungen, Wartezeiten oder dem gänzlichen Ausbleiben der Untersuchung zusteht.

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