Anl. 1B Bgld. LMKG-VO (weggefallen)

Burgenländische Lebensmittelkontrollgebührenverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.01.2019 bis 31.12.9999

Grundentschädigung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier

Einhufer und Rinder über 65 kg Schlachtgewicht

6,50

Fohlen und Kälber bis 65 kg Schlachtgewicht

4,38

Schweine und Wildschweine über zwei Monate bei weniger als 100 Stück/Schlachttag

4,00

Schweine und Wildschweine über zwei Monate bei mehr als 100 Stück/Schlachttag

2,79

Schafe und Ziegen über zwei Monate

2,42

Lämmer, Kitze, Ferkel und Frischlinge bis zwei Mo.

1,02

Hühner

0,02

Puten

0,07

Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen

0,42

Wildwiederkäuer

4,38

Wildwiederkäuer aus Produktionsgattern

4,38

Hauskaninchen

0,46

Strausse

6,50

Trichinenuntersuchung/-probenaufbereitung

bis 8 Tiere/Proben durch Kompression
(nur Wildschwein, Dachs/Direktvermarktung !)

14,90

ab 9 Tiere/Proben durch Kompression
(nur Wildschwein/Direktvermarktung !)

1,85

je untersuchte Probe durch Verdauung

0,46

versandfertige Probenauf-/-nachbereitung je Tier/Probe

0,46

Exportuntersuchung /angefangene 100 kg

0,55

Hygienekontrolle gem. § 54 LMSVG/angefangene Viertelstunde

21,40

Mindestentschädigung

14,90

gesonderte Schlachttieruntersuchung/Partie

14,90

Reisekostenvergütung für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand für jeden gefahrenen km

0,65

Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 1 Bgld. LMKGG (für Untersuchungen an Sa., So. Feiertagen sowie zwischen 19.00 bis 06.00 Uhr mit Ausnahme von Untersuchungen in gem. § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetrieben)

+ 100 vH der Grundentschädigung

Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (MFU-mikrobiol. Fleischuntersuchung)

18,60

Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (amtliche Probennahme-Rückstandsprobe/-untersuchung)

13,00

Anl. 1B Bgld. LMKG-VO seit 08.01.2019 weggefallen.

Stand vor dem 08.01.2019

In Kraft vom 31.12.2010 bis 08.01.2019

Grundentschädigung

Schlachttier- und Fleischuntersuchung je Tier

Einhufer und Rinder über 65 kg Schlachtgewicht

6,50

Fohlen und Kälber bis 65 kg Schlachtgewicht

4,38

Schweine und Wildschweine über zwei Monate bei weniger als 100 Stück/Schlachttag

4,00

Schweine und Wildschweine über zwei Monate bei mehr als 100 Stück/Schlachttag

2,79

Schafe und Ziegen über zwei Monate

2,42

Lämmer, Kitze, Ferkel und Frischlinge bis zwei Mo.

1,02

Hühner

0,02

Puten

0,07

Sammeluntersuchungen von Wildgeflügel und Hasen

0,42

Wildwiederkäuer

4,38

Wildwiederkäuer aus Produktionsgattern

4,38

Hauskaninchen

0,46

Strausse

6,50

Trichinenuntersuchung/-probenaufbereitung

bis 8 Tiere/Proben durch Kompression
(nur Wildschwein, Dachs/Direktvermarktung !)

14,90

ab 9 Tiere/Proben durch Kompression
(nur Wildschwein/Direktvermarktung !)

1,85

je untersuchte Probe durch Verdauung

0,46

versandfertige Probenauf-/-nachbereitung je Tier/Probe

0,46

Exportuntersuchung /angefangene 100 kg

0,55

Hygienekontrolle gem. § 54 LMSVG/angefangene Viertelstunde

21,40

Mindestentschädigung

14,90

gesonderte Schlachttieruntersuchung/Partie

14,90

Reisekostenvergütung für Zeitaufwand, Reisekosten und sonstigen Aufwand für jeden gefahrenen km

0,65

Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 1 Bgld. LMKGG (für Untersuchungen an Sa., So. Feiertagen sowie zwischen 19.00 bis 06.00 Uhr mit Ausnahme von Untersuchungen in gem. § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetrieben)

+ 100 vH der Grundentschädigung

Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (MFU-mikrobiol. Fleischuntersuchung)

18,60

Zuschlag gem. § 2 Abs. 4 Z 2 Bgld. LMKGG (amtliche Probennahme-Rückstandsprobe/-untersuchung)

13,00

Anl. 1B Bgld. LMKG-VO seit 08.01.2019 weggefallen.

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