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(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den betroffenen Gemeinden möglichst früh die für die örtliche Raumordnung wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hierfür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn sie darauf gerichtet sind,
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(4) Die gegenseitige Informationspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht jedenfalls in dem zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 lit. e und f erforderlichen Ausmaß.
(2) Die Landesregierung ist verpflichtet, den betroffenen Gemeinden möglichst früh die für die örtliche Raumordnung wesentlichen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Landes mitzuteilen sowie Auskunft über die sonstigen hierfür wesentlichen Umstände zu erteilen, soweit dem eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht.
(3) Planungen und Maßnahmen sind raumbedeutsam, wenn sie darauf gerichtet sind,
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(4) Die gegenseitige Informationspflicht nach den Abs. 1 und 2 besteht jedenfalls in dem zur Erreichung der Ziele nach § 1 Abs. 2 lit. e und f erforderlichen Ausmaß.