§ 6 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung sind berechtigt, zur Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahmen und weiterer Planungsgrundlagen für Raumordnungsprogramme Grundstücke zu betreten und zu befahren, die erforderlichen Vermessungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen§ 6 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben die Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vermessungen und sonstigen technischen Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Das mit der Leitung von Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraute Organ hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung im Rahmen der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen.

(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 entstandenen Vermögensnachteile. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit zustande, so kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Landesregierung beantragen. Für die Festsetzung der Vergütung gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.10.2016 bis 30.04.2022
(1) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung sind berechtigt, zur Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahmen und weiterer Planungsgrundlagen für Raumordnungsprogramme Grundstücke zu betreten und zu befahren, die erforderlichen Vermessungen und sonstigen technischen Vorarbeiten durchzuführen und die erforderlichen Vermessungszeichen anzubringen§ 6 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen.

(2) Die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung haben die Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 so durchzuführen, dass die Interessen der Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die beabsichtigte Durchführung von Vermessungen und sonstigen technischen Vorarbeiten ist den Eigentümern der betroffenen Grundstücke bzw. den sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Das mit der Leitung von Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 betraute Organ hat sich bei der Benützung fremder Grundstücke gegenüber dem Eigentümer des Grundstückes bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten auf dessen Verlangen auszuweisen.

(3) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben die Benützung der Grundstücke durch die Organe und die sonstigen Beauftragten der Landesregierung im Rahmen der Befugnisse nach Abs. 1 zu dulden. Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit einzelner Tätigkeiten entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Eigentümers des betroffenen Grundstückes bzw. des sonst hierüber Verfügungsberechtigten oder von Amts wegen.

(4) Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonst hierüber Verfügungsberechtigten haben gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Vergütung der ihnen durch Tätigkeiten im Sinn des Abs. 1 entstandenen Vermögensnachteile. Kommt eine Einigung über die Vergütung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der betreffenden Tätigkeit zustande, so kann der Eigentümer eines betroffenen Grundstückes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines weiteren Jahres die Festsetzung der Vergütung durch die Landesregierung beantragen. Für die Festsetzung der Vergütung gilt § 65 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.

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