§ 7 W-WG Anzeigepflicht

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die ErteilungInhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung oder die Genehmigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bzw. einer verantwortlichen Person istnach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

a)

die Neubestellung oder den Austausch einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c;

b)

die Neubestellung oder den Austausch einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4;

c)

die Auflassung einer Betriebsstätte sowie das Zurücklegen der Bewilligung.

(2) Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu versagennehmen, wenn die jeweiligengeforderten Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15lit a und 18b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

(3) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht oder nur teilweise erfüllt sind.

(2) Kann hinsichtlich, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Betriebsstätte,Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden, so ist die Erteilung der BewilligungPerson zu versagenuntersagen.

Stand vor dem 06.01.2019

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.01.2019

(1) Die ErteilungInhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung oder die Genehmigung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers bzw. einer verantwortlichen Person istnach § 3 hat folgende Umstände der Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen:

a)

die Neubestellung oder den Austausch einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c;

b)

die Neubestellung oder den Austausch einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4;

c)

die Auflassung einer Betriebsstätte sowie das Zurücklegen der Bewilligung.

(2) Die Behörde hat Anzeigen binnen zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige mit Bescheid zur Kenntnis zu versagennehmen, wenn die jeweiligengeforderten Voraussetzungen der §§ 4, 5, 10gegeben sind. Der Bescheid über die Kenntnisnahme einer Anzeige gemäß Abs. 1 und 2, 11, 12, 13, 15lit a und 18b bildet einen Bestandteil des Bewilligungsbescheides.

(3) Sind die gesetzlichen Voraussetzungen im Falle einer Anzeige nach Abs. 1 lit. a oder b nicht oder nur teilweise erfüllt sind.

(2) Kann hinsichtlich, hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Erstattung der Betriebsstätte,Anzeige mit Bescheid festzustellen und die Bestellung der Wettregeln, der Durchführung der Wettgeschäfte und der Sicherung öffentlicher Interessen, wie insbesondere Jugendschutz oder Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, die ordnungsgemäße Ausübung der Bewilligung durch Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen nicht gewährleistet werden, so ist die Erteilung der BewilligungPerson zu versagenuntersagen.

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