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(1) Die Bewilligung erlischt
a) | durch Fristablauf; | |||||||||
b) | durch Zurücklegung der Bewilligung durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer; | |||||||||
c) | durch Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft sowie durch Ableben der natürlichen Person; | |||||||||
d) | bei Zeitablauf des befristeten Bonitätsnachweises, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorgelegt wurde; | |||||||||
e) | durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung. |
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn
a) | die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder der verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
b) | sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder | |||||||||
c) | festgestellt wird, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird oder | |||||||||
d) | zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oder | |||||||||
e) | die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt | |||||||||
f) | es sich bei Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt. |
(1) Die Bewilligung erlischt
a) | durch Fristablauf; | |||||||||
b) | durch Zurücklegung der Bewilligung durch die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer; | |||||||||
c) | durch Untergang der juristischen Person oder der Personengesellschaft sowie durch Ableben der natürlichen Person; | |||||||||
d) | bei Zeitablauf des befristeten Bonitätsnachweises, sofern nicht rechtzeitig vor Fristablauf neuerlich ein Bonitätsnachweis gemäß § 12 Abs. 1 vorgelegt wurde; | |||||||||
e) | durch rechtskräftige Entziehung der Bewilligung. |
(2) Die Bewilligung ist von der Behörde zu entziehen, wenn
a) | die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, insbesondere, wenn die Zuverlässigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers oder der verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b nicht mehr gegeben ist oder | |||||||||
b) | sich nachträglich herausstellt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen schon zum Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben waren oder | |||||||||
c) | festgestellt wird, dass in einer Betriebsstätte illegales Glücksspiel betrieben wird oder | |||||||||
d) | zwei rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 oder des Wiener Jugendschutzgesetzes gegen die Wettunternehmerin oder den Wettunternehmer, gegen die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer gemäß § 4 Abs. 2 lit. b oder gegen eine sonstige zur Vertretung nach außen berufene Person, gegen die verantwortliche Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a, gegen eine verantwortliche Beauftragte oder einen verantwortlichen Beauftragten, oder gegen eine natürliche Person, die über maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb verfügt, vorliegen oder | |||||||||
e) | die Anzeige der Neubestellung oder des Austauschs einer verantwortlichen Person gemäß § 5 Abs. 1 lit. a oder einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers gemäß § 4 Abs. 2 lit. b unter Anschluss der Nachweise gemäß § 4 Abs. 1 lit. a bis c sowie gegebenenfalls gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 und 4 nach Ablauf von zwei Monaten nach Ausscheiden der verantwortlichen Person bzw. der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers nicht erfolgt | |||||||||
f) | es sich bei Übertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt. |