§ 17 W-WG Äußere Bezeichnung der Betriebsstätte

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.

(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.

(3) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler ist zusätzlich der Name der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder den die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Betriebsstätte jederzeit deutlich und gut lesbar anzubringen.

Stand vor dem 06.07.2018

In Kraft vom 14.05.2016 bis 06.07.2018

(1) Jede Wettunternehmerin und jeder Wettunternehmer ist verpflichtet, die Betriebsstätte durch eine äußere Bezeichnung deutlich und dauerhaft kenntlich zu machen.

(2) Die äußere Bezeichnung hat in gut sichtbarer Schrift den Namen der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers sowie einen unmissverständlichen Hinweis auf den Gegenstand der Bewilligung zu enthalten.

(3) Im Fall der Ausübung der Tätigkeit als Vermittlerin oder Vermittler ist zusätzlich der Name der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers, an die oder den die Wettkundinnen und Wettkunden vermittelt werden, sowohl außerhalb als auch innerhalb der Betriebsstätte jederzeit deutlich und gut lesbar anzubringen.

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