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(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs§ 16 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.
(4) § 16 Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 3 lit. a und b nicht anzuwenden.
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(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs§ 16 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.
(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.
(4) § 16 Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 3 lit. a und b nicht anzuwenden.