§ 16 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs. 3 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn

a)

der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll,

b)

die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach § 15 Abs. 1, 2 oder 3 zweiter Satz zulässige Ausmaß hinaus vergrößert oder mit dem entgegen dem § 15 Abs. 3 erster Satz die Anzahl der Freizeitwohnsitze vergrößert wird, oder

c)

im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 7 nicht mehr vorliegt.

(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs§ 16 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.

(4) § 16 Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 3 lit. a und b nicht anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.09.2021 bis 30.04.2022
(1) Die Eigenschaft eines Wohnsitzes im Sinn des § 13 Abs. 3 als Freizeitwohnsitz erlischt, wenn

a)

der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte gegenüber dem Bürgermeister schriftlich erklärt, dass der Wohnsitz künftig nicht mehr als Freizeitwohnsitz verwendet werden soll,

b)

die Baubewilligung für ein Bauvorhaben rechtskräftig erteilt wird, mit dem ein Freizeitwohnsitz über das nach § 15 Abs. 1, 2 oder 3 zweiter Satz zulässige Ausmaß hinaus vergrößert oder mit dem entgegen dem § 15 Abs. 3 erster Satz die Anzahl der Freizeitwohnsitze vergrößert wird, oder

c)

im Fall von Freizeitwohnsitzen auf Sonderflächen für Hofstellen eine der Voraussetzungen nach § 44 Abs. 7 nicht mehr vorliegt.

(2) Eine Erklärung im Sinn des Abs§ 16 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. 1 lit. a wird mit ihrem Einlangen beim Bürgermeister unwiderruflich und wirksam. Ist in der Erklärung für das Wirksamwerden ein späterer Zeitpunkt angegeben, so wird sie mit diesem Zeitpunkt wirksam.

(3) In den Fällen des Abs. 1 lit. b und c hat der Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzustellen, dass für den betreffenden Wohnsitz die Eigenschaft als Freizeitwohnsitz erloschen ist. Liegt der Vergrößerung des Wohnsitzes ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben zugrunde, so ist diese Feststellung möglichst bereits in der Baubewilligung zu treffen.

(4) § 16 Abs. 1 lit. c und § 44 Abs. 7 sind auf Freizeitwohnsitze nach § 13 Abs. 3 lit. a und b nicht anzuwenden.

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