§ 24 W-WG

Wiener Wettengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1.

die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

2.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß § 7 nicht nachkommt;

3.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;

4.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 1 nicht einhält;

5.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält;

6.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht;

7.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt;

8.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;

9.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 oder 16a nicht einhält;

10.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält;

11.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt;

12.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 nicht einhält;

13.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält;

14.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21a bis 21g nicht einhält;

15.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 1 nicht wahrnimmt;

16.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

17.

in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;

18.

der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.

(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.

Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

Bei jeder einer Übertretung nach Abs. 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

(8) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 14 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(9) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 14 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 8 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 07.08.2019 bis 31.08.2020

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer

1.

die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt;

2.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer einer Anzeigepflicht gemäß § 7 nicht nachkommt;

3.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen Auflagen und Bedingungen von Bewilligungsbescheiden verstößt;

4.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Anzeigepflichten nach § 14 Abs. 1 nicht einhält;

5.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 nicht einhält;

6.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ein Wettterminal betreibt, welches den Bestimmungen des § 13 nicht entspricht;

7.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 14 Abs. 5 verstößt;

8.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Bestimmungen des § 15 nicht einhält;

9.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 16 oder 16a nicht einhält;

10.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 17 nicht einhält;

11.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 2 oder 3 verstößt;

12.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen gemäß § 19 nicht einhält;

13.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 20 nicht einhält;

14.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Verpflichtungen des § 21a bis 21g nicht einhält;

15.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer die Mitwirkungspflichten gemäß § 23 Abs. 1 nicht wahrnimmt;

16.

als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer gegen § 25 verstößt oder die Teilnahme an einer verbotenen Wette ermöglicht;

17.

in einem zur Ausübung ihrer oder seiner Erwerbstätigkeit bestimmten, allgemein zugänglichen Betriebsraum oder als Inhaberin oder Inhaber einer Betriebsstätte die Ausübung einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne entsprechende Bewilligung, oder den gewerbsmäßigen Abschluss der in § 25 genannten Wetten durch Personen oder durch den Betrieb eines Wettterminals durch Dritte duldet;

18.

der Wettunternehmerin oder dem Wettunternehmer Wettterminals oder sonstige technische Hilfsmittel, mit denen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen wird, zur Verfügung stellt, obwohl diese Person von der rechtswidrigen Verwendung dieser Geräte wusste oder hätte wissen müssen.

(2) Wettscheine, elektronische Wettbücher und Wettterminals, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, können von der Behörde unabhängig von der Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden.

(3) Für die Verwaltungsübertretungen nach § 24 Abs. 1 Z 1, 16 und 17 beträgt die Mindeststrafe 2.200 €.

(4) Von der Behörde für verfallen erklärte Gegenstände, welche nach ihrer Beschaffenheit nur dazu bestimmt sind, einer Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer zu dienen, sind nach Rechtskraft des Bescheides zu vernichten.

(5) Die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2008, für die Einhaltung dieses Gesetzes wird erst rechtswirksam, nachdem bei der Behörde eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung der oder des Bestellten eingelangt ist.

(6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz keine Anwendung.

(7) Wenn es sich bei Übertretungen nach Abs. 1 Z 14 um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Übertretungen oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zum Zweifachen der infolge der Übertretung erzielten Gewinne, soweit sich diese beziffern lassen, oder bis zu einer Millionen Euro.

Die Behörde kann in solchen Fällen überdies die Person, welche die Übertretung begangen hat, sowie die Art des Verstoßes öffentlich in sinngemäßer Anwendung des § 37 Abs. 1 FM-GwG bekanntgeben und es der Person, welche für den Verstoß verantwortlich ist, durch eine Anordnung vorübergehend untersagen, bei Wettunternehmerinnen und Wettunternehmern Leitungsaufgaben wahrzunehmen. § 37 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 sowie § 38 FM-GwG sind sinngemäß anzuwenden.

Bei jeder einer Übertretung nach Abs. 1 Z 14 ist dem Strafbescheid eine Anordnung beizufügen, nach der die natürliche oder juristische Person ihre Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat.

Zudem hat die Behörde zu prüfen, ob bereits Verurteilungen im Hinblick auf verwaltungsstrafrechtliche und strafrechtliche Verstöße gegen Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung vorliegen.

(8) Die Verwaltungsstrafbehörden haben Geldstrafen gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretung gemäß Abs. 1 Z 14 zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurde, die allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die auf Grund der folgenden Befugnisse eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat:

1.

Befugnis zur Vertretung der juristischen Person;

2.

Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

3.

Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(9) Juristische Personen können wegen Übertretungen gemäß Abs. 1 Z 14 auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 8 genannte Person die Begehung der Übertretung zu Gunsten der juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

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