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(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.
(3) § 2 Z 3, § 13 Abs. 2 bis 3, § 14 Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 20, § 21 und § 24 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, § 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5) § 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft
(6) Mit Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBl. 388/1919, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 26/2015, außer Kraft.
(3) § 2 Z 3, § 13 Abs. 2 bis 3, § 14 Abs. 2 lit. c, § 15 Abs. 2 bis 4, § 16a, § 20, § 21 und § 24 Abs. 1 Z 18 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von drei Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(4) § 3, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 8 Abs. 2 lit. a, § 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 3, § 19 und § 28 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit Ablauf von sechs Monaten nach Kundmachung in Kraft.
(5) § 26 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung, frühestens jedoch mit dem 25. Mai 2018 in Kraft
(6) Mit Ausnahme der in den Abs. 3 bis 5 genannten Bestimmungen tritt das Landesgesetzes LGBl. Nr. 40/2018 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.