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(1) Heilvorkommen, ausgenommen Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Heilvorkommens (Abs. 1) mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und, sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt (II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 731/1995) bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.
(1) Heilvorkommen, ausgenommen Heilfaktoren (§ 1 Abs. 2 lit. c), bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung. Die Anerkennung ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung eines Heilvorkommens (Abs. 1) mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen nach den Erkenntnissen der balneologischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag, den nur der Eigentümer des Vorkommens zu stellen berechtigt ist. Der Antragsteller hat die in den §§ 3, 4 und 5 geforderten Voraussetzungen durch eine Vollanalyse (im Sinne des Anhanges III, IV oder VI) und ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkte der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Die Landesregierung kann jedoch bei Zutreffen der Voraussetzungen dieses Gesetzes und, sofern der Landeshauptmann aus dem Titel der sanitären Aufsicht keine Einwendungen erhebt (II. Teil des Bundesgesetzes über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, BGBl. Nr. 272/1958, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 731/1995) bestimmte natürliche Vorkommen in Ermangelung entsprechender Anträge auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklären.