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(2) Für die Berechtigung der Organe der Planungsverbände und ihrer Beauftragten zur Durchführung von Vorarbeiten für die Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahmen und weiterer Planungsgrundlagen für Regionalprogramme und Regionalpläne sowie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 2 lit. a gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
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(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Planungsverbänden vorhandene raumrelevante Daten zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(2) Für die Berechtigung der Organe der Planungsverbände und ihrer Beauftragten zur Durchführung von Vorarbeiten für die Erarbeitung und Aktualisierung der Bestandsaufnahmen und weiterer Planungsgrundlagen für Regionalprogramme und Regionalpläne sowie für die Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Abs. 2 lit. a gilt § 6 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
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(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, den Planungsverbänden vorhandene raumrelevante Daten zur Verfügung zu stellen, soweit diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.