§ 28 TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten§ 28 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende aktuelle Erhebungen aus anderen Bereichen so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.

(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich aufgrund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben. Im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind weiters die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben. Weiters sind Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe, zu erheben.

(3) Hinsichtlich jener Gebiete, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage für eine Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:

a)

die bestehenden überörtlichen Anlagen sowie jene überörtlichen Anlagen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, einschließlich allfälliger Schutz- oder Sicherheitsbereiche; überörtliche Anlagen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasserreinigungsanlagen, Bergbauanlagen, militärische Anlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von überörtlicher Bedeutung, die eine Trassenfreihaltung erfordern;

b)

die Gebiete, Grundflächen und Objekte, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie öffentliche Gewässer, Wasserschutz- und Wasserschongebiete, Überschwemmungsgebiete, Waldflächen, unter besonderem Naturschutz stehende Gebiete, Naturdenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, militärische Sperrgebiete und dergleichen;

c)

die Gebiete und Grundflächen, für die in Raumordnungsprogrammen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind;

d)

allfällige Gefährdungsbereiche von Seveso-Betrieben;

e)

die Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen samt ihrem Umfeld;

f)

die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung.

(4) Hinsichtlich jener Bereiche, die für eine Festlegung als Freihaltegebiete im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme eine Erhebung der Naturwerte im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k zu umfassen.

(5) Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:

a)

die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 77) in Betracht kommende Gebiete;

b)

eine umfassende und nachvollziehbare Prüfung, welche der als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen für eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. f in Betracht kommen;

c)

falls Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht oder nur in einem zu geringen Ausmaß zur Verfügung stehen, eine begründete Darlegung der entsprechenden Umstände;

d)

eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Nutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten, weiters die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen;

e)

gegebenenfalls jene Waldflächen, die für eine weitere Siedlungsentwicklung im Anschluss an bestehende bauliche Entwicklungsbereiche oder bestehendes Bauland in Betracht kommen;

f)

die Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen;

g)

einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen;

h)

eine Analyse der touristischen Strukturen, insbesondere der Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen, unter Einbeziehung auch der Situation in den übrigen Gemeinden des betreffenden Planungsverbandes;“

i)

die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen und deren Erreichbarkeit, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Gesundheitswesen, soziale Belange, Schulen, Kindergärten, Kultur, Sport und Erholung.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022
(1) Die Gemeinde hat die für die örtliche Raumordnung bedeutsamen Gegebenheiten und deren voraussehbare Veränderungen zu erheben und in einer Bestandsaufnahme festzuhalten§ 28 TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Dabei sind der Gemeinde zur Verfügung stehende aktuelle Erhebungen aus anderen Bereichen so weit wie möglich heranzuziehen. Die Bestandsaufnahme ist regelmäßig auf den aktuellen Stand zu bringen.

(2) Die Bestandsaufnahme hat jedenfalls die Gebiete und Grundflächen, die durch Lawinen, Hochwasser, Wildbäche, Steinschlag, Erdrutsch und andere Naturgefahren gefährdet sind, sowie das Ausmaß der Gefährdung zu umfassen. Die Gefahrensituation ist so weit wie möglich aufgrund bestehender Gefahrenzonenpläne zu erheben. Im Fall einer Gefährdung durch Hochwasser sind weiters die erforderlichen Hochwasserrückhalteräume zu erheben. Weiters sind Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Umweltbelastungen, insbesondere im Hinblick auf Lärm und Luftschadstoffe, zu erheben.

(3) Hinsichtlich jener Gebiete, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Lage für eine Festlegung als bauliche Entwicklungsbereiche im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:

a)

die bestehenden überörtlichen Anlagen sowie jene überörtlichen Anlagen, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, einschließlich allfälliger Schutz- oder Sicherheitsbereiche; überörtliche Anlagen sind insbesondere Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnanlagen, Flugplätze, Abfallbehandlungsanlagen und Deponien, Abwasserreinigungsanlagen, Bergbauanlagen, militärische Anlagen sowie Versorgungs- und Entsorgungsleitungen von überörtlicher Bedeutung, die eine Trassenfreihaltung erfordern;

b)

die Gebiete, Grundflächen und Objekte, für die gesetzliche Nutzungsbeschränkungen bestehen, wie öffentliche Gewässer, Wasserschutz- und Wasserschongebiete, Überschwemmungsgebiete, Waldflächen, unter besonderem Naturschutz stehende Gebiete, Naturdenkmäler, denkmalgeschützte Objekte, militärische Sperrgebiete und dergleichen;

c)

die Gebiete und Grundflächen, für die in Raumordnungsprogrammen bestimmte Maßnahmen festgelegt sind;

d)

allfällige Gefährdungsbereiche von Seveso-Betrieben;

e)

die Gebiete mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern sowie erhaltenswerten Gebäudegruppen samt ihrem Umfeld;

f)

die bestehenden für die räumliche Entwicklung bedeutsamen technischen Infrastrukturen einschließlich solcher, für die rechtsverbindliche Planungen bestehen, die Rahmenbedingungen für die weitere Entwicklung dieser Infrastrukturen einschließlich allfälliger Defizite in der Entwicklung.

(4) Hinsichtlich jener Bereiche, die für eine Festlegung als Freihaltegebiete im örtlichen Raumordnungskonzept in Betracht kommen, hat die Bestandsaufnahme eine Erhebung der Naturwerte im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung nach § 27 Abs. 2 lit. h, i, j und k zu umfassen.

(5) Im Rahmen der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes hat die Bestandsaufnahme jedenfalls zu umfassen:

a)

die als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen sowie jene derzeit ungenutzten Gebäude, die für eine spätere Verwendung zu Wohnzwecken oder zu geschäftlichen oder sonstigen betrieblichen Zwecken in Betracht kommen, ferner allfällige für eine Baulandumlegung (§ 77) in Betracht kommende Gebiete;

b)

eine umfassende und nachvollziehbare Prüfung, welche der als Bauland gewidmeten unbebauten Grundflächen für eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept nach § 31 Abs. 1 lit. f in Betracht kommen;

c)

falls Grundflächen, die als Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau in Betracht kommen, nicht oder nur in einem zu geringen Ausmaß zur Verfügung stehen, eine begründete Darlegung der entsprechenden Umstände;

d)

eine gesamthafte Darstellung aller derzeitigen Nutzungen und sonstigen für die bauliche Entwicklung bedeutsamen Gegebenheiten, weiters die Entwicklungstendenzen hinsichtlich der Siedlungsstrukturen;

e)

gegebenenfalls jene Waldflächen, die für eine weitere Siedlungsentwicklung im Anschluss an bestehende bauliche Entwicklungsbereiche oder bestehendes Bauland in Betracht kommen;

f)

die Bevölkerungsstrukturen einschließlich absehbarer Entwicklungstendenzen;

g)

einen Überblick über die Entwicklung der Wirtschaft und über die bestehenden Wirtschaftsstrukturen;

h)

eine Analyse der touristischen Strukturen, insbesondere der Entwicklung der Bettenkapazitäten, der Betriebsgrößen und der Eigentümer- und Betreiberstrukturen, unter Einbeziehung auch der Situation in den übrigen Gemeinden des betreffenden Planungsverbandes;“

i)

die Versorgungsstruktur mit öffentlichen Einrichtungen und deren Erreichbarkeit, insbesondere in den Bereichen Verwaltung, Gesundheitswesen, soziale Belange, Schulen, Kindergärten, Kultur, Sport und Erholung.

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