§ 28a TROG 2016 (weggefallen)

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Grundstücksdatenbank, der digitalen Katastralmappe, der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes und von Erhebungen der baulichen Nutzung längstens alle fünf Jahre für jede Gemeinde eine Baulandbilanz zu erstellen und dieser zur Verfügung zu stellen§ 28a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Die Erstellung der Baulandbilanz ist nach Möglichkeit so mit der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte abzustimmen, dass der Gemeinde zu diesem Zweck möglichst aktuelle Daten zur Verfügung stehen.

(2) Die Baulandbilanz hat jedenfalls eine Zusammenstellung über das Ausmaß der als Bauland, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen zu enthalten. Dabei sind das Gesamtausmaß dieser Grundflächen sowie nach Widmungsarten gegliedert das Ausmaß der bebauten, der unbebauten und der für eine Verdichtung der bestehenden Bebauung in Betracht kommenden Grundflächen einschließlich des prozentuellen Anteils dieser Flächen an der jeweiligen Gesamtfläche tabellarisch und in Form eines Übersichtsplanes darzustellen.

(3) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes alle zwei Jahre eine Widmungsbilanz zu erstellen. Die Widmungsbilanz hat auf Ebene der Planungsverbände in einer Zusammenstellung über das Ausmaß der innerhalb dieses Zeitraumes erfolgten Änderungen der Widmung von Grundflächen, gegliedert nach Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen zu bestehen.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2020 bis 30.04.2022
(1) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der Grundstücksdatenbank, der digitalen Katastralmappe, der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes und von Erhebungen der baulichen Nutzung längstens alle fünf Jahre für jede Gemeinde eine Baulandbilanz zu erstellen und dieser zur Verfügung zu stellen§ 28a TROG 2016 seit 30.04.2022 weggefallen. Die Erstellung der Baulandbilanz ist nach Möglichkeit so mit der Fortschreibung der örtlichen Raumordnungskonzepte abzustimmen, dass der Gemeinde zu diesem Zweck möglichst aktuelle Daten zur Verfügung stehen.

(2) Die Baulandbilanz hat jedenfalls eine Zusammenstellung über das Ausmaß der als Bauland, als Sonderflächen und als Vorbehaltsflächen gewidmeten Grundflächen zu enthalten. Dabei sind das Gesamtausmaß dieser Grundflächen sowie nach Widmungsarten gegliedert das Ausmaß der bebauten, der unbebauten und der für eine Verdichtung der bestehenden Bebauung in Betracht kommenden Grundflächen einschließlich des prozentuellen Anteils dieser Flächen an der jeweiligen Gesamtfläche tabellarisch und in Form eines Übersichtsplanes darzustellen.

(3) Die Landesregierung hat auf der Grundlage der digitalen Daten des Flächenwidmungsplanes alle zwei Jahre eine Widmungsbilanz zu erstellen. Die Widmungsbilanz hat auf Ebene der Planungsverbände in einer Zusammenstellung über das Ausmaß der innerhalb dieses Zeitraumes erfolgten Änderungen der Widmung von Grundflächen, gegliedert nach Bauland, Sonderflächen und Vorbehaltsflächen zu bestehen.

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