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(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sowie die Bezeichnung des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, | |||||||||
b) | die zur Ausnützung des vorhandenen Heilvorkommens erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere, der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind; | |||||||||
c) | allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden; | |||||||||
d) | weiters nachgewiesen werden: | |||||||||
1. | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe; | |||||||||
2. | Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung; | |||||||||
3. | dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (§ 29); | |||||||||
4. | das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen im Umkreis von höchstens 5 km; | |||||||||
5. | den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für Kurgäste; | |||||||||
6. | Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist; | |||||||||
7. | das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen; | |||||||||
8. | Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr; | |||||||||
9. | das Vorhandensein von Grünflächen. |
(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(1) Kurorte bedürfen einer Anerkennung durch die Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat die Anerkennung mit Bescheid auszusprechen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Anerkennungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben sowie die Bezeichnung des Kurortes zu bestimmen.
(3) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ist von der Gemeinde oder von den Gemeinden zu stellen, über deren Gemeindegebiet sich der beantragte Kurbereich erstrecken soll. Im Anerkennungsverfahren ist ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
(4) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in ihm
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Abs. 1 vorhanden ist, | |||||||||
b) | die zur Ausnützung des vorhandenen Heilvorkommens erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere, der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende und nötigenfalls den Heilzweck fördernde Einrichtungen in zweckdienlicher, den jeweiligen fachlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind; | |||||||||
c) | allgemeine hygienische Voraussetzungen nachgewiesen werden; | |||||||||
d) | weiters nachgewiesen werden: | |||||||||
1. | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung sowie Beseitigung fester und flüssiger Abfallstoffe; | |||||||||
2. | Maßnahmen gegen Rauch-, Staub- und Lärmplage mit besonderer Berücksichtigung industrieller Abgase und industrieller Staubentwicklung; | |||||||||
3. | dauernde Anwesenheit mindestens eines Arztes im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 500 Kurgästen die dauernde Anwesenheit eines Arztes wenigstens während der Kursaison (§ 29); | |||||||||
4. | das Vorhandensein einer Apotheke oder einer ausreichend mit den erforderlichen Heilmitteln ausgestatteten ärztlichen Hausapotheke im Kurort oder bei einer Jahresfrequenz von weniger als 1.000 Kurgästen das Vorhandensein einer solchen im Umkreis von höchstens 5 km; | |||||||||
5. | den hygienischen Anforderungen entsprechende heizbare Unterkunftsmöglichkeiten für Kurgäste; | |||||||||
6. | Verpflegsmöglichkeit mit Diätkost, falls dies für den Indikationsbereich des Kurortes erforderlich ist; | |||||||||
7. | das Vorhandensein entsprechender Desinfektionseinrichtungen; | |||||||||
8. | Maßnahmen gegen die Gefährdung der Kurgäste durch den Verkehr; | |||||||||
9. | das Vorhandensein von Grünflächen. |
(5) Die Anerkennung als Kurort ist im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.