§ 2 Oö. PK 2017 (weggefallen)

Oö. Pflegegebühren- und Kostenbeitragsverordnung 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Die gemäß § 57 § 2 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren ergeben ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer folgende Beträge:

Salzkammergut-Klinikum

Landeskrankenhaus Steyr

Kepler Universitätsklinikum

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Klinikum Wels-Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

644,80 Euro

Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus St. Josef Braunau

625,30 Euro

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Sierning

357,40 Euro

(2) Die Entbindungspauschale (§ 51 AbsPK 2017 seit 31.12.2017 weggefallen. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten 6.448,00 Euro.

Stand vor dem 31.12.2017

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2017
(1) Die gemäß § 57 § 2 Oö. KAG 1997 vom jeweiligen Rechtsträger der öffentlichen Krankenanstalten kostendeckend zu ermittelnden Pflegegebühren ergeben ohne Berücksichtigung der Umsatzsteuer folgende Beträge:

Salzkammergut-Klinikum

Landeskrankenhaus Steyr

Kepler Universitätsklinikum

Krankenhaus der Barmherzigen Brüder Linz

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Linz

Krankenhaus der Elisabethinen Linz

Klinikum Wels-Grieskirchen

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Vinzenz von Paul Ried im Innkreis

644,80 Euro

Landeskrankenhaus Freistadt

Landeskrankenhaus Rohrbach

Landeskrankenhaus Schärding

Landeskrankenhaus Kirchdorf an der Krems

Krankenhaus St. Josef Braunau

625,30 Euro

Krankenhaus der Barmherzigen Schwestern vom hl. Kreuz Sierning

357,40 Euro

(2) Die Entbindungspauschale (§ 51 AbsPK 2017 seit 31.12.2017 weggefallen. 3 Oö. KAG 1997) beträgt in den geburtshilflichen Abteilungen der im Abs. 1 genannten Krankenanstalten 6.448,00 Euro.

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