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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2018) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhören der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.
(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 54/2018) Wird ein Gebiet als Kurort anerkannt, so ist sein Umfang (Kurbezirk) nach Anhören der beteiligten Gemeinde (Gemeinden) von der Landesregierung durch Verordnung genau festzusetzen.