§ 17a Bgld. HK 1963 Kurversammlung

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Kurversammlung sind:

a)

Entsendung der Delegierten (Unternehmervertreter) in die Kurkommission (§ 18 Abs. 2 lit. d);

b)

Beratung der Kurkommission in grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Tourismuswirtschaft;.

c) Entsendung eines Delegierten für jedes begonnene Hundert von Unternehmern in die Tourismuskonferenz des Landesverbandes “Burgenland Tourismus” (§ 19 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36);
d) Entsendung eines Delegierten pro 10 Unternehmern in die Vollversammlung des Regionalverbandes (§ 11 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36);
e) Empfehlungen an die Kurkommission hinsichtlich der Zuweisung von Tourismusabgaben (§ 24 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36) an den Regionalverband.

(2) Der Kurversammlung gehören als Mitglieder sämtliche Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 6 § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 19922014, LGBl. Nr. 36LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, an.

(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Kurversammlung hat durch den Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, zu erfolgen. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) hat die Kurversammlung zu weiten Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tage vor der Sitzung zugehen muß, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Kurversammlung wählt mit mehr als der Hälfte der Stimmen der Anwesenden aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlußfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

(5) Die Kurversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingeweisen wurde. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.03.1994 bis 30.06.2016

(1) Die Aufgaben der Kurversammlung sind:

a)

Entsendung der Delegierten (Unternehmervertreter) in die Kurkommission (§ 18 Abs. 2 lit. d);

b)

Beratung der Kurkommission in grundsätzlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet der örtlichen Tourismuswirtschaft;.

c) Entsendung eines Delegierten für jedes begonnene Hundert von Unternehmern in die Tourismuskonferenz des Landesverbandes “Burgenland Tourismus” (§ 19 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36);
d) Entsendung eines Delegierten pro 10 Unternehmern in die Vollversammlung des Regionalverbandes (§ 11 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36);
e) Empfehlungen an die Kurkommission hinsichtlich der Zuweisung von Tourismusabgaben (§ 24 Abs. 2 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 1992, LGBl. Nr. 36) an den Regionalverband.

(2) Der Kurversammlung gehören als Mitglieder sämtliche Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 6 § 2 Abs. 1 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 19922014, LGBl. Nr. 36LGBl. Nr. 63/2014, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 5/2016, an.

(3) Die Einberufung zur konstituierenden Sitzung der Kurversammlung hat durch den Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, zu erfolgen. Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) hat die Kurversammlung zu weiten Sitzungen bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am 14. Tage vor der Sitzung zugehen muß, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung zu erfolgen.

(4) Die Kurversammlung wählt mit mehr als der Hälfte der Stimmen der Anwesenden aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, eröffnet und schließt die Sitzung, stellt ihre Beschlußfähigkeit fest und leitet die Verhandlungen.

(5) Die Kurversammlung ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden, der Vorsitzende oder der Vorsitzende-Stellvertreter und mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kurversammlung anwesend sind. Ist zu dem für den Beginn der Sitzung festgesetzten Zeitpunkt nicht mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend, so ist die Kurversammlung nach einer Wartezeit von einer halben Stunde ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung ausdrücklich darauf hingeweisen wurde. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

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