§ 2 Oö. IAG (weggefallen)

Oö. Invasive Arten-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Landesregierung,

2.

hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 6 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art§ 2 . 8 und 9 der Verordnung (EU) NrIAG seit 27.12.2018 weggefallen. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Stand vor dem 27.12.2018

In Kraft vom 01.02.2017 bis 27.12.2018
(1) Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist

1.

hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7, 8, 9, 10, 12, 13, 14, 17, 18, 19, 20, 31 und 32 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 die Landesregierung,

2.

hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 6 die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus Art§ 2 . 8 und 9 der Verordnung (EU) NrIAG seit 27.12.2018 weggefallen. 1143/2014 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

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