§ 18 Bgld. HK 1963 Kurkommission

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im Paragraph 17, vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.
  2. (2)Absatz 2Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:
    1. a)Litera ader Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;
    2. b)Litera bzwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je einen Vertreter der dem Kurort weiters angehörenden Gemeinden;
    3. c)Litera cje einen Vertreter der Eigentümer der Kurmittel, Kureinrichtungen und Kuranstalten;
    4. d)Litera dzwei Vertreter der im Kurort ansässigen Gewerbebetriebe; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;zwei Vertreter der im Kurort ansässigen Gewerbebetriebe; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß Litera b, mehr als zwei oder gemäß Litera g, mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;
    5. e)Litera eein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;
    6. f)Litera fein Vertreter der im Kurort niedergelassenen Ärzte;
    7. g)Litera gje ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurort Vertragsplätze in Kuranstalten (Kurheimen) mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50% belegen und nicht schon einen Vertreter als Eigentümer eines Kurmittels, einer Kureinrichtung oder einer Kuranstalt entsenden;
    8. h)Litera hein Vertreter des gebietsmäßig zuständigen Tourismusverbandes;
    9. i)Litera iein Vertreter der Burgenland Tourismus GmbH.
  3. (3)Absatz 3Es werden entsendet:
    1. a)Litera adie im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;die im Absatz 2, Litera b, angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;
    2. b)Litera bje einen Vertreter der Eigentümer der Kurmittel, Kureinrichtungen und Kuranstalten;
    3. c)Litera cdie im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter aus dem Kreis der am Kurort niedergelassenen und tätigen sowie nicht in der Kurkommission vertretenen Gewerbebetriebe, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister mittels einer öffentlichen Verlautbarung zu einer Versammlung einzuladen sind und aus diesem Kreise die Vertreter mit einfacher Mehrheit wählen können;die im Absatz 2, Litera d, angeführten Vertreter aus dem Kreis der am Kurort niedergelassenen und tätigen sowie nicht in der Kurkommission vertretenen Gewerbebetriebe, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister mittels einer öffentlichen Verlautbarung zu einer Versammlung einzuladen sind und aus diesem Kreise die Vertreter mit einfacher Mehrheit wählen können;
    4. d)Litera dder in Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurort mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten einvernehmlich zu entsenden;der in Absatz 2, Litera e, angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurort mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten einvernehmlich zu entsenden;
    5. e)Litera eder im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;der im Absatz 2, Litera f, angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;
    6. f)Litera fder (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;der (die) im Absatz 2, Litera g, angeführte(n) Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    7. g)Litera gein Vertreter der Burgenland Tourismus GmbH.
  4. (4)Absatz 4Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.Für jedes der im Absatz 2, Litera b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Absatz 2, Litera b, angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, darstellen würden.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, darstellen würden.
  6. (6)Absatz 6Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Absatz 5, nicht mehr erfüllt.
  7. (7)Absatz 7Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
  8. (8)Absatz 8Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
  9. (9)Absatz 9Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen, Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz, hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden. Die Einberufung zu Sitzungen hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am achten Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu erfolgen.

(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.

(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:

a)

der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;

b)

zwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je ein Vertrter der dem Kurbezirk weiters angehörenden Gemeinden;

c)

ein Vertreter der Eigentümer der Kurmittel;

d)

acht Unternehmervertreter; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;

e)

ein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

f)

ein Vertreter der im Kurbezirk niedergelassenen Ärzte;

g)

je ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten und Anstaltsangehörigen unterhalten oder Vertragsplätze in anderen Kuranstalten (Kurheimen) des Kurbezirkes mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50 % belegen.

h)

der Geschäftsführer des an den Kurbezirk räumlich angrenzenden Tourismusverbandes oder der Geschäftsführer des mehrgemeindigen Tourismusverbandes, dem sich die Unternehmer des Kurbezirkes angeschlossen haben.

(3) Es werden entsendet:

a)

die im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;

b)

der im Abs. 2 lit. c angeführte Vertreter vom betreffenden Eigentümer des Kurmittels. Sind in einem Kurort mehrere Eigentümer ansässig, so ist der Vertreter einvernehmlich zu delegieren; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Delegierungsbefugnis an den zuständigen Gemeinderat über;

c)

die im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter von der Kurversammlung;

d)

der im Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurbezirk mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten zu delegieren;

e)

der im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;

f)

der (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, darstellen würden.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

Stand vor dem 31.01.2026

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsDie Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im Paragraph 17, vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.
  2. (2)Absatz 2Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:
    1. a)Litera ader Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;
    2. b)Litera bzwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je einen Vertreter der dem Kurort weiters angehörenden Gemeinden;
    3. c)Litera cje einen Vertreter der Eigentümer der Kurmittel, Kureinrichtungen und Kuranstalten;
    4. d)Litera dzwei Vertreter der im Kurort ansässigen Gewerbebetriebe; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;zwei Vertreter der im Kurort ansässigen Gewerbebetriebe; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß Litera b, mehr als zwei oder gemäß Litera g, mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;
    5. e)Litera eein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;
    6. f)Litera fein Vertreter der im Kurort niedergelassenen Ärzte;
    7. g)Litera gje ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurort Vertragsplätze in Kuranstalten (Kurheimen) mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50% belegen und nicht schon einen Vertreter als Eigentümer eines Kurmittels, einer Kureinrichtung oder einer Kuranstalt entsenden;
    8. h)Litera hein Vertreter des gebietsmäßig zuständigen Tourismusverbandes;
    9. i)Litera iein Vertreter der Burgenland Tourismus GmbH.
  3. (3)Absatz 3Es werden entsendet:
    1. a)Litera adie im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;die im Absatz 2, Litera b, angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;
    2. b)Litera bje einen Vertreter der Eigentümer der Kurmittel, Kureinrichtungen und Kuranstalten;
    3. c)Litera cdie im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter aus dem Kreis der am Kurort niedergelassenen und tätigen sowie nicht in der Kurkommission vertretenen Gewerbebetriebe, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister mittels einer öffentlichen Verlautbarung zu einer Versammlung einzuladen sind und aus diesem Kreise die Vertreter mit einfacher Mehrheit wählen können;die im Absatz 2, Litera d, angeführten Vertreter aus dem Kreis der am Kurort niedergelassenen und tätigen sowie nicht in der Kurkommission vertretenen Gewerbebetriebe, die zu diesem Zweck vom Bürgermeister mittels einer öffentlichen Verlautbarung zu einer Versammlung einzuladen sind und aus diesem Kreise die Vertreter mit einfacher Mehrheit wählen können;
    4. d)Litera dder in Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurort mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten einvernehmlich zu entsenden;der in Absatz 2, Litera e, angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurort mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten einvernehmlich zu entsenden;
    5. e)Litera eder im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;der im Absatz 2, Litera f, angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;
    6. f)Litera fder (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;der (die) im Absatz 2, Litera g, angeführte(n) Vertreter vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
    7. g)Litera gein Vertreter der Burgenland Tourismus GmbH.
  4. (4)Absatz 4Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.Für jedes der im Absatz 2, Litera b bis i angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Absatz 2, Litera b, angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2018, darstellen würden.Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 22, der Nationalrats-Wahlordnung 1992 - NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, darstellen würden.
  6. (6)Absatz 6Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Absatz 5, nicht mehr erfüllt.
  7. (7)Absatz 7Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.
  8. (8)Absatz 8Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.
  9. (9)Absatz 9Der Vorsitzende (Vorsitzende-Stellvertreter) der Kurkommission hat bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Mitglieder innerhalb von 21 Tagen, Sitzungen einzuberufen. Er führt den Vorsitz, hat die Belange des Kurfonds nach außen zu vertreten und ist dabei an die Beschlüsse der Kurkommission gebunden. Die Einberufung zu Sitzungen hat durch schriftliche Einladung, welche den Mitgliedern spätestens am achten Tage vor der Sitzung zugehen muss, unter Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung, zu erfolgen.

(1) Die Kurkommission ist in den anerkannten Kurorten für alle Angelegenheiten des Kurwesens zuständig, sofern nicht einzelne Angelegenheiten ausdrücklich anderen Organen zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr die Wahrnehmung der im § 17 vorgesehenen Rechte und Pflichten des Kurfonds.

(2) Der Kurkommission gehören als Mitglieder an:

a)

der Bürgermeister jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, als Vorsitzender der Kommission;

b)

zwei weitere Vertreter jener Gemeinde, in der der Kurfonds seinen Sitz hat, sowie je ein Vertrter der dem Kurbezirk weiters angehörenden Gemeinden;

c)

ein Vertreter der Eigentümer der Kurmittel;

d)

acht Unternehmervertreter; diese Zahl erhöht sich entsprechend, falls gemäß lit. b mehr als zwei oder gemäß lit. g mehr als ein Vertreter zu entsenden sind;

e)

ein Dienstnehmervertreter der örtlichen Kuranstalten und Kureinrichtungen;

f)

ein Vertreter der im Kurbezirk niedergelassenen Ärzte;

g)

je ein Vertreter der in Betracht kommenden Sozialversicherungsträger, sofern diese im Kurbezirk Kuranstalten (Kurheime) zur Unterbringung ihrer Versicherten und Anstaltsangehörigen unterhalten oder Vertragsplätze in anderen Kuranstalten (Kurheimen) des Kurbezirkes mit ihren Versicherten und Anstaltsangehörigen zu mehr als 50 % belegen.

h)

der Geschäftsführer des an den Kurbezirk räumlich angrenzenden Tourismusverbandes oder der Geschäftsführer des mehrgemeindigen Tourismusverbandes, dem sich die Unternehmer des Kurbezirkes angeschlossen haben.

(3) Es werden entsendet:

a)

die im Abs. 2 lit. b angeführten Vertreter von dem jeweils in Betracht kommenden Gemeinderat, wobei die Vertreter der Sitzgemeinde nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen sind;

b)

der im Abs. 2 lit. c angeführte Vertreter vom betreffenden Eigentümer des Kurmittels. Sind in einem Kurort mehrere Eigentümer ansässig, so ist der Vertreter einvernehmlich zu delegieren; kommt ein Einvernehmen nicht zustande, geht die Delegierungsbefugnis an den zuständigen Gemeinderat über;

c)

die im Abs. 2 lit. d angeführten Vertreter von der Kurversammlung;

d)

der im Abs. 2 lit. e angeführte Vertreter vom zuständigen Betriebsrat. Sind in einem Kurbezirk mehrere Kuranstalten und Kureinrichtungen ansässig, ist der Vertreter von den betroffenen Betriebsräten zu delegieren;

e)

der im Abs. 2 lit. f angeführte Vertreter von der Ärztekammer für Burgenland;

f)

der (die) im Abs. 2 lit. g angeführte(n) Vertreter vom Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger.

(4) Für jedes der im Abs. 2 lit. b bis g angeführten Mitglieder der Kurkommission ist von der entsendenden Stelle ein Ersatzmitglied zu bestimmen, das im Verhinderungsfall das Mitglied zu vertreten hat. Der Vorsitzende der Kurkommission ist im Verhinderungsfall von einem Stellvertreter zu vertreten, der von der Kurkommission aus dem Kreise der in Abs. 2 lit. b angeführten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen ist.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kurkommission müssen österreichische Staatsbürger oder Angehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sein, das 21. Lebensjahr vollendet haben und dürfen keine gerichtlichen Verurteilungen aufweisen, die einen Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. Nr. 117/1996, darstellen würden.

(6) Die entsendende (bestimmende) Stelle kann ein Mitglied (Ersatzmitglied) jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzen. Sie hat dies zu veranlassen, wenn das Mitglied (Ersatzmitglied) die Voraussetzungen des Abs. 5 nicht mehr erfüllt.

(7) Die Funktionsperiode der Kurkommission hat mit der Amtsperiode der Gemeindevertretung jener Gemeinde übereinzustimmen, in der der Kurfonds seinen Sitz hat.

(8) Das Hilfsorgan des Kurfonds ist die Kurverwaltung. Die Bediensteten des Kurfonds unterstehen dem Vorsitzenden der Kurkommission.

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