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(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihre Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der Verfügungsberechtigten (Abs. 4) vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder auf die der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 unterliegenden Tiere und Pflanzen.