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(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.
(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.
(2) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 entzogen werden.
(3) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 VStG erklärt werden.