Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.
(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.
(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.
(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.
(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.
(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.
(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.
(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.
(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.
(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.
(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.
(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.