§ 21 Bgld. HK 1963 Kurtaxe

Burgenländisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz 1963

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021.Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß Paragraph 22, Absatz 3, unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2021,, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß Paragraphen 20 und 21 Bgld. TG 2021.
  2. (2)Absatz 2Die Kurtaxe gemäß Abs. 1 fließt zu 20% den Gemeinden, zu 60% dem Kurfonds sowie zu 20% der Burgenland Tourismus GmbH zu. Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.Die Kurtaxe gemäß Absatz eins, fließt zu 20% den Gemeinden, zu 60% dem Kurfonds sowie zu 20% der Burgenland Tourismus GmbH zu. Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.
  3. (3)Absatz 3Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Ortstaxe unterliegt den Bestimmungen des Bgld. TG 2021.

(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.

(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.

(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.

(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.

(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.

(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.

Stand vor dem 31.01.2026

In Kraft vom 10.03.2023 bis 31.01.2026
  1. (1)Absatz einsZur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß § 22 Abs. 1 und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß § 22 Abs. 3 unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, LGBl. Nr. 6/2021, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß §§ 20 und 21 Bgld. TG 2021.Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen gemäß Paragraph 22, Absatz eins und 2 Kurtaxen eingehoben. Touristische Gäste gemäß Paragraph 22, Absatz 3, unterliegen dem Burgenländischen Tourismusgesetz 2021 - Bgld. TG 2021, Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2021,, in der geltenden Fassung, insbesondere den Regelungen zu den Ortstaxen gemäß Paragraphen 20 und 21 Bgld. TG 2021.
  2. (2)Absatz 2Die Kurtaxe gemäß Abs. 1 fließt zu 20% den Gemeinden, zu 60% dem Kurfonds sowie zu 20% der Burgenland Tourismus GmbH zu. Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.Die Kurtaxe gemäß Absatz eins, fließt zu 20% den Gemeinden, zu 60% dem Kurfonds sowie zu 20% der Burgenland Tourismus GmbH zu. Die Ortstaxe fließt gemäß Bgld. TG 2021 den Begünstigten gemäß Bgld. TG 2021 zu.
  3. (3)Absatz 3Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß § 17 Abs. 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.Die Kurtaxe darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Gäste bestimmten Einrichtungen sowie die Aufgaben gemäß Paragraph 17, Absatz 4 und die Aufgaben gemäß Bgld. TG 2021 verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Die Ortstaxe unterliegt den Bestimmungen des Bgld. TG 2021.

(1) Zur Deckung der für das Kurwesen erforderlichen Ausgaben werden von den Kurgästen Kurtaxen eingehoben, die sich aus einem Grundbetrag und einem Marketingbeitrag zusammensetzen.

(2) Der Grundbetrag der Kurtaxe gemäß § 25 Abs. 1 fließt zu 70 % dem Kurfonds, zu 20 % den die Kurtaxen einhebenden Gemeinden und zu 10 % der Burgenland Tourismus GmbH zu.

(3) Der Marketingbeitrag gebührt zur Gänze der Burgenland Tourismus GmbH.

(4) Der Grundbetrag darf nur für kurörtliche Belange, die Ausgestaltung, die Verbesserung der hygienischen und sanitären sowie der für die Wohlfahrt und das Vergnügen der Kurgäste bestimmten Einrichtungen verwendet werden.

(5) Der Marketingbeitrag ist ausschließlich für Werbemaßnahmen des burgenländischen Tourismus zu verwenden.

(6) Die Verteilung und Verwendung aller eingehobenen und ursprünglich dem Kurfonds (Tourismusverband des Kurorts) zustehenden Mittel ist im Falle des Zusammenschlusses zu einem mehrgemeindigen Tourismusverband zwischen den Beteiligten mittels einer schriftlichen Vereinbarung abschließend zu regeln. Die Einschränkungen des Abs. 4 sind dabei zu beachten.

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