Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
1. | die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden, | |||||||||
2. | festgestellte Mängel behoben werden, | |||||||||
3. | nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und | |||||||||
4. | für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist. |
(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.
(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass
1. | die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden, | |||||||||
2. | festgestellte Mängel behoben werden, | |||||||||
3. | nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und | |||||||||
4. | für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist. |
(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.
(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.