§ 20 WHKG 2015 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber

Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

1.

die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden,

2.

festgestellte Mängel behoben werden,

3.

nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und

4.

für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.

Stand vor dem 18.12.2017

In Kraft vom 05.06.2016 bis 18.12.2017

(1) Die Betreiberinnen und Betreiber von Feuerstätten bzw. Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken haben sicherzustellen, dass

1.

die nach diesem Abschnitt festgelegten Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt werden,

2.

festgestellte Mängel behoben werden,

3.

nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden und

4.

für die Anlage eine Überwachungsstelle eingesetzt ist.

(2) Zum Nachweis, dass die Überprüfungen und Inspektionen durchgeführt und festgestellte Mängel behoben wurden, haben die Betreiberinnen und Betreiber für jede Anlage, die nach diesem Abschnitt zu überprüfen oder zu inspizieren ist, die Prüfberichte im Aufstellungsraum der Anlage sicher zu verwahren und den Prüforganen auf Verlangen zugänglich zu machen.

(3) Zum Nachweis, dass nur zulässige Brenn- und Kraftstoffe verwendet werden, haben die Betreiberinnen und Betreiber geeignete Belege (z.B. Rechnungen, Lieferscheine, sonstige Papiere des Warenverkehrs), aus denen die Einhaltung der Verpflichtungen hervorgeht, zumindest bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung aufzubewahren. Bei Überprüfungen der Brenn- und Kraftstoffe sind diese sowie die Lagerräume dem Überprüfungsorgan zugänglich zu machen.

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