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(1) Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Bewilligungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume auch die Größe der Bodenfläche und des Lufraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und der technischen Einrichtungen (Abs. 4 lit. d) zu ersehen sind.
(4) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Absatz 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 13 Absatz 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde; | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind; | |||||||||
c) | hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach den sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen; | |||||||||
d) | die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder von Kureinrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen; | |||||||||
e) | die Aufsicht über jene Teile des Betriebes, die der Bereitstellung und Verabreichung der Heilvorkommen dienen, durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist; | |||||||||
f) | der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, dessen gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes | |||||||||
g) | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Beseitigung und Entsorgung fester und flüssiger Abfallstoffe nach den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. | |||||||||
h) | das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bzw. Pflegepersonals nachgewiesen wird; | |||||||||
i) | allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen; | |||||||||
j) | gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Anstaltsordnung (§ 33) keine Bedenken bestehen. |
(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.
(1) Kuranstalten und Kureinrichtungen, die der Nutzung eines Heilvorkommens dienen, bedürfen für ihre Inbetriebnahme, abgesehen von einer nach anderen Vorschriften erforderlichen behördlichen Genehmigung, der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Im Bewilligungsverfahren ist eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchzuführen und ein Gutachten des Landeshauptmannes einzuholen, das zu dem Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt. Außerdem ist die zuständige gesetzliche Interessensvertretung der Heilbade- und Kuranstalten und Heilquellenbetriebe zu hören.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Betriebsbewilligung mit Bescheid zu erteilen, wenn hiefür die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind. Im Bewilligungsbescheid sind die zur Sicherstellung eines einwandfreien Kurbetriebes nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Bedingungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Der Antragsteller hat dem Antrag maßstabgerechte Pläne eines Bausachverständigen sowie Bau- und Betriebsbeschreibungen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen, aus denen der beabsichtigte Verwendungszweck der Betriebsräume und bei den für die Behandlung sowie für die Unterbringung oder den Aufenthalt der Kurgäste und des Personals bestimmten Räume auch die Größe der Bodenfläche und des Lufraumes sowie die Bettenanzahl und die Aufstellung der medizinischen Apparate und der technischen Einrichtungen (Abs. 4 lit. d) zu ersehen sind.
(4) Eine Bewilligung zum Betrieb einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen darf nur erteilt werden, wenn
a) | ein Heilvorkommen gemäß § 1 Absatz 1 vorhanden ist, für das bereits die Nutzungsbewilligung nach § 6 erteilt oder für das der nach § 13 Absatz 1 erforderliche Nachweis erbracht wurde; | |||||||||
b) | das Eigentumsrecht oder sonstige Nutzungsrechte des Bewerbers an der für eine Kuranstalt in Aussicht genommenen Betriebsanlage nachgewiesen sind; | |||||||||
c) | hinsichtlich der für die Unterbringung einer Kuranstalt oder von Kureinrichtungen in Betracht kommenden Gebäude die nach den sonstigen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen bereits vorliegen; | |||||||||
d) | die für den unmittelbaren Betrieb der Kuranstalt oder von Kureinrichtungen erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen in zweckdienlicher, den wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender Art vorhanden sind und die Betriebsanlagen sowie alle medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen den Sicherheitsvorschriften entsprechen; | |||||||||
e) | die Aufsicht über jene Teile des Betriebes, die der Bereitstellung und Verabreichung der Heilvorkommen dienen, durch einen vom Bewilligungswerber selbst zu bestimmenden Arzt, der in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt ist und Kenntnisse auf dem Gebiet der Balneologie und und Kurortemedizin besitzt, gewährleistet ist; | |||||||||
f) | der Bewerber oder, falls es sich um eine juristische Person handelt, dessen gesetzlicher Vertreter eigenberechtigt ist, gegen ihn keine Ausschließungsgründe im Sinne der Bestimmungen des § 13 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes | |||||||||
g) | eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung sowie die Beseitigung und Entsorgung fester und flüssiger Abfallstoffe nach den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. | |||||||||
h) | das Vorhandensein eines fachlich geeigneten Bade- bzw. Pflegepersonals nachgewiesen wird; | |||||||||
i) | allenfalls angebotene Zusatztherapien den Voraussetzungen des § 1 Abs. 8 bis 10 entsprechen; | |||||||||
j) | gegen die für den inneren Betrieb der Kuranstalt oder Kureinrichtung vorgesehene Anstaltsordnung (§ 33) keine Bedenken bestehen. |
(5) Wesentliche räumliche Änderungen von Kuranstalten oder Kureinrichtungen sowie wesentliche Änderungen im Leistungsangebot, insbesondere betreffend Zusatztherapien, bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bestimmungen über die Erteilung der Betriebsbewilligung gelten sinngemäß.