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(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der im § 2 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht, ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung oder der im § 32 Absatz 1 vorgesehenen Anzeige nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand von Produkten des Heilvorkommens oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 33) vorzuschreiben.
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen oder untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
a) | eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder | |||||||||
b) | eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist, | |||||||||
durchführen zu lassen. |
(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gutachten im Sinne des § 15 Absatz 1 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als fünf Jahre ist.
(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieses Gesetzes die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 8 Absatz 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Absatz 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
(6) Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz 4 und 13 Absatz 3 gelten auch für Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Funktion befindlichen Kurkommissionen (Kurverwaltungen) haben diese Funktion bis zur Konstituierung der nach § 18 zusammengesetzten Kurkommissionen weiter auszuüben, die Konstituierung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(8) Die vor Inkrafttreten der § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilten Bewilligungen und Genehmigungen bleiben aufrecht.
(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
(1) Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind, bedürfen der im § 2 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1 vorgesehenen Anerkennung nicht, ebenso bedarf die Nutzung eines derart anerkannten Heilvorkommens, der Versand der Produkte von Heilvorkommen sowie der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen der nach § 6 Absatz 1, § 10 Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung oder der im § 32 Absatz 1 vorgesehenen Anzeige nicht, wenn die Nutzung des Heilvorkommens, der Versand von Produkten des Heilvorkommens oder der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt. Die Landesregierung hat auch bei solchen Kuranstalten die Erlassung einer Anstaltsordnung (§ 33) vorzuschreiben.
(2) Die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes vorliegende Anerkennung als Heilvorkommen oder Kurort beziehungsweise eine zu diesem Zeitpunkt erfolgte Nutzung eines solchen Heilvorkommens, der Betrieb von Kuranstalten und Kureinrichtungen oder der Versand der Produkte eines Heilvorkommens kann von der Landesregierung zurückgenommen oder untersagt werden, wenn das Heilvorkommen versiegt oder aufgebraucht ist oder sich so verändert hat, daß ihm nach den Bestimmungen des Anhanges I oder II nicht mehr der Charakter eines Heilvorkommens zukommt, die bestehenden Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise die vorgenommene Tätigkeit nicht den für solche Anlagen und Einrichtungen beziehungsweise Tätigkeiten nach diesem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen entsprechen und die binnen einer angemessenen Frist aufgetragene Behebung dieser Mängel nicht erfolgt ist.
(3) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
a) | eine Vollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als zwanzig Jahre ist, oder | |||||||||
b) | eine Kontrollanalyse, wenn die zuletzt durchgeführte älter als fünf Jahre ist, | |||||||||
durchführen zu lassen. |
(4) Heilklimatische Kurorte und Luftkurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen einer Jahresfrist ab Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Gutachten im Sinne des § 15 Absatz 1 einzuholen, wenn das zuletzt erstellte Gutachten älter als fünf Jahre ist.
(5) Die Inhaber von Heilvorkommen, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits als anerkannt gelten, haben binnen sechs Monaten nach Geltungsbeginn dieses Gesetzes die bisher verwendeten Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen der Landesregierung anzuzeigen. Mit der Anzeige ist ein Gutachten über die Indikationen und die therapeutischen Anwendungsformen einzureichen, das von einem der gemäß § 8 Absatz 3 zugelassenen Institute, Laboratorien oder Untersuchungsanstalten unter Beiziehung eines medizinischen Experten für Balneologie verfaßt wurde. Die Landesregierung hat zu den nach den vorstehenden Bestimmungen einlangenden Anzeigen ein Gutachten des Landeshauptmannes im Sinne des § 9 Absatz 2 einzuholen. Die bekanntgegebenen Indikationen und therapeutischen Anwendungsformen des Heilvorkommens gelten als anerkannt, soweit die Landesregierung nicht binnen drei Monaten nach Erhalt der Meldung deren Anführung oder Anwendung untersagt.
(6) Die Bestimmungen der §§ 9 Absatz 4 und 13 Absatz 3 gelten auch für Heilvorkommen und Kurorte, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits nach den bisher geltenden Vorschriften behördlich anerkannt sind.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Funktion befindlichen Kurkommissionen (Kurverwaltungen) haben diese Funktion bis zur Konstituierung der nach § 18 zusammengesetzten Kurkommissionen weiter auszuüben, die Konstituierung hat innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen.
(8) Die vor Inkrafttreten der § 31 Abs. 1, 2 und 4 lit. f und g, § 31 Abs. 5 und 6, § 31a Abs. 1 und 3, § 32 Abs. 1, 3 und 4 und § 33 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2011 den Rechtsträgern von Kuranstalten und Kureinrichtungen erteilten Bewilligungen und Genehmigungen bleiben aufrecht.
(9) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 36 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.