§ 9 WTBVO 2016 Persönliche Eignung

Wiener Tagesbetreuungsverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2018 bis 31.12.9999

(1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.

(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

2. rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,

3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,

3.

Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,

4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

4.

sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

Stand vor dem 02.03.2018

In Kraft vom 05.10.2016 bis 02.03.2018

(1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.

(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:

1. körperliche oder psychische Erkrankungen, geistige Behinderung oder Sucht, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

1.

körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

2. rechtskräftige gerichtliche Verurteilungen wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden,

2.

gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz,

3. Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,

3.

Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern,

4. sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

4.

sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden.

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