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(1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. | körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, | |||||||||
2. | gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz, | |||||||||
3. | Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern, | |||||||||
4. | sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden. |
(1) Tagesmütter oder Tagesväter müssen eigenberechtigt und persönlich geeignet sein.
(2) Bei Tagesmüttern oder Tagesvätern und mit ihnen in Wohngemeinschaft lebenden Personen dürfen keine der nachfolgend angeführten Umstände vorliegen:
1. | körperliche oder psychische Erkrankungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden, | |||||||||
2. | gerichtliche Verurteilungen, verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen oder anhängige Strafverfahren wegen Handlungen, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden sowie Vormerkungen nach dem Waffengesetz, | |||||||||
3. | Betreuungsmängel bei leiblichen Kindern, Wahl- oder Stiefkindern, | |||||||||
4. | sonstige Gründe, die geeignet sind, das Wohl des Tageskindes zu gefährden. |