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(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 64 Abs. 4 jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses, an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes bzw. die Änderung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten (Abs. 6). Die Verordnung über die Erlassung oder Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(3) Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Verordnung über die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(4) Beschlüsse des Gemeinderates nach Abs. 1, 2 und 3 sind auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung des betreffenden Bebauungsplanes.
(5) Verordnungen über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 1 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(6) Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 2 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(7) Wird ein Bebauungsplan aufgehoben, so ist dieser weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(8) Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 65 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung oder Änderung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, im Fall des § 64 Abs. 4 jedoch innerhalb von zwei Wochen nach dem Eintritt der Rechtswirksamkeit des Beschlusses, an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Kundmachung hat einen Hinweis auf die Auflegung des Bebauungsplanes bzw. die Änderung des Bebauungsplanes zur allgemeinen Einsicht zu enthalten (Abs. 6). Die Verordnung über die Erlassung oder Änderung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(3) Der Beschluss des Gemeinderates über die Aufhebung eines Bebauungsplanes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen kundzumachen. Die Verordnung über die Aufhebung des Bebauungsplanes tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(4) Beschlüsse des Gemeinderates nach Abs. 1, 2 und 3 sind auf der Internetseite der Gemeinde und, sofern in der Gemeinde ein Publikationsorgan besteht, weiters darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachungen bilden keine Voraussetzung für das Inkrafttreten der Verordnung über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes bzw. über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung des betreffenden Bebauungsplanes.
(5) Verordnungen über die Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 1 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(6) Verordnungen über die Erlassung oder Änderung von Bebauungsplänen sind während der Kundmachungsfrist nach Abs. 2 und anschließend während der gesamten Geltungsdauer der betreffenden Verordnungen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen.
(7) Wird ein Bebauungsplan aufgehoben, so ist dieser weiterhin im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Die Aufhebung ist unter Anführung des Datums der Beschlussfassung des Gemeinderates und des Zeitpunktes ihres Inkrafttretens ersichtlich zu machen.
(8) Verordnungen über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung von Bebauungsplänen sind nach ihrem Inkrafttreten unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen. § 65 Abs. 1 zweiter und dritter Satz gilt sinngemäß.