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(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 42/2015 außer Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 tritt die Verordnung der Wiener Landesregierung über die Festsetzung der Ambulatoriumsbeiträge für die Wiener städtischen Krankenanstalten, LGBl. für Wien Nr. 42/2015 außer Kraft.